Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Dieselbe kann, auch wenn der Gegenstand der Beaugenscheinigung unter Gerichtsbarkeit 
eines anderen Gerichts sich befindet, durch das Untersuchungsgericht selbst, jedoch unter Benach- 
richtigung des bezüglichen Gerichts, an jedem Orte des Landes vorgenommen werden, dafern 
deren Vornahme nach dem Ermessen des Untersuchungsgerichts nicht ohne Nachtheil für die 
Untersuchung durch ein anderes Gericht geschehen kann. 
Ueber den Befund ist ein Protocoll aufzunehmen und bei Untersuchung von Oertlichkeiten, 
soweit nöthig, ein Riß oder eine Handzeichnung zu den Acten zu bringen. 
Bei einer Leichenschau, einer Leichenöffnung und einer Ortsbesichtigung, wenn es sich bei 
letzterer um Feststellung vergänglicher Spuren des Verbrechens handelt, sind jedenfalls zwei 
Beisitzer zuzuziehen (vergl. noch 6 19). 
Bei minder wichtigen Ortsbesichtigungen und Beaugenscheinigungen genügt es, wenn die- 
selben durch die Beisitzer allein vorgenommen werden. 
5#149. In Fällen, wo zur Erforschung der Wahrheit eine besondere, außer dem Kreise 
der berufsmäßigen oder allgemeinen Kenntniß des Richters liegende Wissenschaft oder Kunst 
oder Gewerbskenntniß erforderlich ist, sind Sachverständige als Beistände des Richters zu- 
zuziehen. 
Es genügt, insoweit nicht etwas Anderes ausdrücklich bestimmt ist (S 164), ein Sach- 
verständiger. « 
Wird die körperliche Besichtigung einer nicht unter Militärgerichtsbarkeit stehenden Person 
wegen einer an ihr verübten strafbaren That erforderlich, so kann die Vornahme derselben bei 
dem Civilgerichte des Ortes beantragt werden, wo die betreffende Civilperson sich aufhält. Bei 
Personen weiblichen Geschlechts hat solches in der Regel zu geschehen. 
Das hierzu angegangene Gericht hat solchenfalls nach den einschlagenden Bestimmungen 
der allgemeinen Strafproceßordnung zu verfahren. 
150. Die Wahl der Sachverständigen gebührt dem Richter. Er kann die getroffene 
Wahl wieder abändern. 
Der Sachverständige soll, soweit dazu Gelegenheit sich bietet, aus geeigneten Militärper- 
sonen, jedoch, wo möglich, nicht aus den Angehörigen des Angeschuldigten, des Verletzten, des 
Untersuchungsrichters und des Commandanten oder aus den Zengen genommen, auch varf 
weder der Verletzte, noch eine von den Personen, welche von Leistung des Zeugeneides in 
6 204 ausgeschlossen sind, bei Strafe der Nichtigkeit, als Sachverständiger verwendet werden. 
Der Gewählte kann die Annahme der Wahl ablehnen. Jedoch können diejenigen, welche 
ständig als Sachverständige bestellt oder zur Ausübung der Wissenschaft, Kunst over des Ge- 
werbes, deren Kenntniß bei dem Gutachten vorausgesetzt wird, öffentlich angestellt oder 
ermächtigt sind, oder dieselbe zum Erwerbe ausüben, die Wahl nur aus erheblichen Gründen 
ablehnen. 
21“ 
Sach- 
verständige. 
Wahl 
derselben:
	        
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