Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Der Angeschuldigte erscheint ungefesselt. Der Vorsitzende kann jedoch, auf Antrag des 
Auditeurs, etwaige Sicherheitsmaaßregeln, und im Falle besonderer Gefährlichkeit des Ange- 
schuldigten, selbst die Fesselung desselben anordnen. 
& 241. Die erschienenen Zeugen und Sachverständigen werden aufgerufen und hierauf Zeugen und 
aus dem Sitzungszimmer einstweilen wieder entlassen. Die Zeugen dürfen vor ihrer Befrag- gea 
ung sich nicht über ihr Zeugniß unter einander besprechen und sind demgemäß zu bedeuten. 
Der Vorsitzende ordnet erforderlichenfalls, auf Anregung des Auditeurs, die zur Verhütung 
solcher Besprechungen nöthigen Maaßregeln an und kann namentlich auch, auf gleiche desfallsige 
Anregung, verfügen, daß einzelne Zeugen vor ihrer Abhörung von einander gesondert werden 
(vergl. § 299). 
Die Vorschriften in 8 159, 187 wegen Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen 
leiden auch auf die Schlußverhandlung Anwendung (vergl. noch §§ 220, 223). 
6#242. Hierauf sind zunächst die etwa nach § 237 zur Entscheidung des Gerichts Ergänzung 
gelangenden Einwendungen gegen die Gerichtsmitglieder zu erledigen. m. en 
Wenn in Folge dessen ein Richter auszutreten hat, so ist an dessen Stelle durch den Vor- Richters. 
sitzenden sofort eine andere, zunächst zu erlangende, im Allgemeinen dazu fähige Militärperson 
unmittelbar herbeizuziehen, die sich solchenfalls für commandirt zu betrachten hat. Vergl. noch 
8 235. 
Würde ein solcher Ersatzrichter ohne Zeitverlust nicht zu erlangen sein, oder wäre für den 
Austritt des Auditeurs entschieden worden, so ist die Verhandlung in Betreff der bezüglichen 
Strafrechtssache zu vertagen und im letztgedachten Falle die weitere Entscheidung des Ober- 
kriegsgerichts einzuholen. Vergl. noch § 44. 
6243. Wenn gegen die Gerichtsmitglieder keine Einwendungen erhoben oder dieselben Vereivung 
beseitigt worden sind, so hat der Auditeur, im Beisein des oder der Angeschuldigten, die Richter, der Richter. 
einschließlich des Vorsitzenden, nach vorgängiger Erinnerung an die Bedeutung des abzulegenden, 
ihnen vorerst langsam und deutlich vorzulesenden Richtereides in Gemäßheit der im Anhange 
unter I enthaltenen Formel zu vereiden. 8 
6#244. Die Leitung des Verfahrens liegt dem Auditeur ob. Derselbe hat den Ange= Mitwirkung 
schuldigten zu vernehmen, die etwa vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen zu befragen und des Auditeurs. 
sowohl die Reihenfolge der vorzunehmenden Handlungen, als auch, insoweit nicht das Gesetz 
besondere Vorschriften enthält, die Ordnung zu bestimmen, in welcher diejenigen, die das Wort 
begehren, zu sprechen haben. 
Insonderheit hat er auch, wenn der Verweisungsbeschluß auf die Anschuldigung mehrerer 
Verbrechen gerichtet ist, zu bestimmen, ob die mehreren Anschuldigungen gleichzeitig oder in 
welcher Reihenfolge sie verhandelt werden sollen. 
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