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Der Angeschuldigte erscheint ungefesselt. Der Vorsitzende kann jedoch, auf Antrag des
Auditeurs, etwaige Sicherheitsmaaßregeln, und im Falle besonderer Gefährlichkeit des Ange-
schuldigten, selbst die Fesselung desselben anordnen.
& 241. Die erschienenen Zeugen und Sachverständigen werden aufgerufen und hierauf Zeugen und
aus dem Sitzungszimmer einstweilen wieder entlassen. Die Zeugen dürfen vor ihrer Befrag- gea
ung sich nicht über ihr Zeugniß unter einander besprechen und sind demgemäß zu bedeuten.
Der Vorsitzende ordnet erforderlichenfalls, auf Anregung des Auditeurs, die zur Verhütung
solcher Besprechungen nöthigen Maaßregeln an und kann namentlich auch, auf gleiche desfallsige
Anregung, verfügen, daß einzelne Zeugen vor ihrer Abhörung von einander gesondert werden
(vergl. § 299).
Die Vorschriften in 8 159, 187 wegen Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen
leiden auch auf die Schlußverhandlung Anwendung (vergl. noch §§ 220, 223).
6#242. Hierauf sind zunächst die etwa nach § 237 zur Entscheidung des Gerichts Ergänzung
gelangenden Einwendungen gegen die Gerichtsmitglieder zu erledigen. m. en
Wenn in Folge dessen ein Richter auszutreten hat, so ist an dessen Stelle durch den Vor- Richters.
sitzenden sofort eine andere, zunächst zu erlangende, im Allgemeinen dazu fähige Militärperson
unmittelbar herbeizuziehen, die sich solchenfalls für commandirt zu betrachten hat. Vergl. noch
8 235.
Würde ein solcher Ersatzrichter ohne Zeitverlust nicht zu erlangen sein, oder wäre für den
Austritt des Auditeurs entschieden worden, so ist die Verhandlung in Betreff der bezüglichen
Strafrechtssache zu vertagen und im letztgedachten Falle die weitere Entscheidung des Ober-
kriegsgerichts einzuholen. Vergl. noch § 44.
6243. Wenn gegen die Gerichtsmitglieder keine Einwendungen erhoben oder dieselben Vereivung
beseitigt worden sind, so hat der Auditeur, im Beisein des oder der Angeschuldigten, die Richter, der Richter.
einschließlich des Vorsitzenden, nach vorgängiger Erinnerung an die Bedeutung des abzulegenden,
ihnen vorerst langsam und deutlich vorzulesenden Richtereides in Gemäßheit der im Anhange
unter I enthaltenen Formel zu vereiden. 8
6#244. Die Leitung des Verfahrens liegt dem Auditeur ob. Derselbe hat den Ange= Mitwirkung
schuldigten zu vernehmen, die etwa vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen zu befragen und des Auditeurs.
sowohl die Reihenfolge der vorzunehmenden Handlungen, als auch, insoweit nicht das Gesetz
besondere Vorschriften enthält, die Ordnung zu bestimmen, in welcher diejenigen, die das Wort
begehren, zu sprechen haben.
Insonderheit hat er auch, wenn der Verweisungsbeschluß auf die Anschuldigung mehrerer
Verbrechen gerichtet ist, zu bestimmen, ob die mehreren Anschuldigungen gleichzeitig oder in
welcher Reihenfolge sie verhandelt werden sollen.
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