Verspruchs-
protocoll.
Zeitweise Auf-
hebung und
Vertagung der
Sitzung.
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sowie die Verkündigung des endlichen Urtheilsspruchs sind ebenfalls in dem Protocolle oder in
einem Anhange zu demselben zu bemerken.
Das Protocoll, nebst etwaigen Anhängen, ist, soweit es sich auf die Verhandlung bis zum
Eintritte der Berathung der Richter bezieht, noch vor der letzteren, und soweit es sich auf den
Verlauf der Sitzung nach Fällung des Urtheilsspruchs bezieht, noch vor dem Schlusse der
Sitzung vorzulesen, auch von den Mitgliedern des Gerichts und dem Angeschuldigten oder
dessen Vertheidiger, sowie beziehendlich dem Dollmetscher zu unterzeichnen.
Verweigerungen der Unterschrift, sowie Einwendungen gegen Richtigkeit oder Vollständig-
keit des Protocolls sind entweder in demselben vor dem Abschlusse oder mittelst besonderen
Protocolls zu bemerken.
* 287. Ueber die Berathung und erfolgte Abstimmung der Richter (§ 263 fg.) ist ein
besonderes Protocoll — Verspruchsprotocoll — aufzunehmen und von sämmtlichen Richtern
zu unterzeichnen. «
In demselben ist das Ergebniß der Stimmenzahl, jedoch ohne Bemerkung der einzelnen
Abstimmenden, anzugeben, nicht aber sind auch die Ansichten und Abstimmungen der einzelnen
Richter in dasselbe aufzunehmen, vorbehältlich der Fälle in § 277 Abs. 2.
Den Untersuchungsacten ist das Verspruchsprotocoll nicht einzuverleiben, wohl aber, so oft
die letzteren infolge eines eingewendeten Rechtsmittels an das Oberkriegsgericht einzureichen
sind, den Acten beizufügen und von dieser Behörde bei der Prüfung der Verhandlung, bezüglich
etwa verhangener Nichtigkeiten, mit zu berücksichtigen.
Drittes Capitel.
Bestimmungen für besondere Fülle.
# 288. Die Verhandlung darf nicht durch sremdartige Geschäfte unterbrochen werden.
Der Vorsitzende kann jedoch, nach vorgängigem Einvernehmen mit dem verhandelnden
Auditeur, zur nöthigen Erholung der betheiligten Personen und behufs der Herbeischaffung von
Beweismitteln, eine Aussetzung der Sitzung anordnen.
Ebenso kann zur Aufnahme und Vervollständigung des bis zum Verhandlungsschlusse
reichenden Sitzungsprotocolls, insbesondere wenn sie von dem verhandelnden Anditeur selbst
zu bewirken ist, eine Aussetzung der Sitzung, jedoch niemals bis auf den folgenden Tag,
eintreten.
Kann eine Verhandlung an dem Vorabende eines Sonn= oder Feiertags nicht beendigt
werden und wird deren Fortsetzung an dem folgenden Tage unumgänglich nothwendig, so ist
mit derselben erst nach dem Schlusse des Hauptgottesdienstes zu beginnen.