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Auch kann der König auf geschehenes Ansuchen die Abhaltung einer anderweiten Schluß—
verhandlung anordnen.
§ 296. Bleibt der Vertheidiger außen, ohne daß er einen Stellvertreter gestellt hat
oder durch Beiziehung eines anderen Vertheidigers für Wahrnehmung der Rechte des Ange-
schuldigten noch genügend gesorgt werden kann, so hat, wenn der Angeschuldigte deshalb die
Vertagung der Verhandlung beantragt, das Gericht zu ermessen und zu entscheiden, ob die
Verhandlung zu eröffnen und zu beendigen, oder ob sie zu vertagen sei. Das Letztere ist auch
ohne Antrag jedenfalls dann zu beschließen, wenn es um ein Verbrechen sich handelt, welches
im Hoöchstbetrage mit Zuchthausstrafe von mindestens zehn Jahren oder mit Todesstrafe
bedroht ist.
Der unentschuldigt oder ohne genügende Entschuldigung außengebliebene Vertheidiger ist,
wenn die Vertagung der Verhandlung beschlossen worden, mit der in § 34 Abs. 3 ange-
drohten Strafe zu belegen.
* 297. Die gehörig vorgeladenen, beziehendlich dienstgemäß befehligten (§ 111,
§225 Abs. 3, 4), aber unentschuldigt oder ohne genügende Entschuldigung außengebliebenen
Zeugen und Sachverständigen sind ein jeder von dem Gerichte, und zwar, wenn dieselben dem
Cioilstande angehören, zu einer Geldbuße bis zu einhundertundfünfzig Thalern oder zu einer
Gefängnißstrafe bis zu sechs Wochen, wenn sie dagegen den Militärstrafgesetzen unterworfen sind,
in die Strafe des Dienstungehorsams zu verurtheilen.
Ueberdieß kann, wenn die Außengebliebenen am Sitze des Gerichts oder in dessen Nähe
anwesend sind, deren sofortige Vorführung angeordnet, beziehendlich, soweit dieselben der Mili-
tärgerichtsbarkeit nicht unterworfen sind, unter Genehmigung des zuständigen Gerichts, ausge-
führt werden.
Ist übrigens wegen ihres Außenbleibens die Schlußverhandlung vertagt worden, so hat
das Untersuchungsgericht dafür, daß sie in der anderweiten Schlußverhandlung erscheinen, zu
sorgen und kann zu diesem Behufe sie, beziehendlich unter Vermittelung des zuständigen Ge-
richts, zu derselben vor Gericht vorführen lassen, sie auch, da nöthig, bis zum Beginne oder
selbst bis zum Schlusse der anzuberaumenden Schlußverhandlung in Verwahrung nehmen, oder
beziehendlich nehmen lassen.
§298. Dem unentschuldigten Außenbleiben ist es gleich zu achten, wenn der Ange-
schuldigte, der Zeuge, der Sachverständige oder der Vertheidiger ohne Genehmigung des Ge-
richts vor dem Schlusse der Verhandlung sich entfernt hat.
Erfolgte jedoch diese Entfernung des Angeschuldigten nach seiner Vernehmung, so soll
dieselbe der Fortsetzung und Beendigung der Verhandlung nicht hinderlich sein.
* 299. Zeugen, welche der ihnen nach § 241 Abs. 1 ertheilten Bedeutung oder den
dießfallsigen Anordnungen des Vorsitzenden oder des verhandelnden Auditeurs zuwider handeln,
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Außenbleiben
des Verthei-
digers.
Außenbleiben
der Zeugen.
Fortsetzung.
Fortsetzung.