Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Dasselbe kann auch eines seiner Mitglieder oder ein anderes ständiges Kriegsgericht mit 
der Vornahme einzelner Untersuchungshandlungen, insbesondere mit der Erhebung der neuen 
Beweismittel und mit der Erörterung der neuen Thatsachen beauftragen. Die Ergebnisse dieser 
Erörterungen und Erhebungen sind dem Angeschuldigten zur Erklärung vorzuhalten und es ist 
ihm freizustellen, ob er dagegen mit einer beziehendlich nachträglichen Vertheidigung gehört 
sein will. 
Nach dem Schlusse der Erörterungen und Erhebungen hat das Oberkriegsgericht zu er— 
messen, ob es auf Grund derselben ohne weitere Verhandlung über die Berufung erkennen, 
oder ob es annoch einen Verhandlungstermin anberaumen will. 
8 320. Wird ein Termin zur Verhandlung über die Berufung angesetzt (8 319), Verhandlungs— 
so hat das Oberkriegsgericht hierzu die Zeugen und Sachverständigen, deren Abhörung für #ermin. 
nöthig befunden wird und, nach seinem Ermessen, den Angeschuldigten vorzuladen, beziehendlich 
durch Veranstaltung des Untersuchungsgerichts vorführen zu lassen. 
Dem Ermessen des Oberkriegsgerichts ist es anheimgestellt, dem Angeschuldigten die Zu- 
ziehung eines Vertheidigers nachzulassen oder auch dieselbe anzuordnen. 
In diesem Falle steht, wenn der Angeschuldigte nicht selbst einen Vertheidiger gewählt hat, 
die Beiordnung desselben dem Oberkriegsgerichte zu und es ist der gewählte oder beigeordnete 
Vertheidiger zur Verhandlung mit vorzuladen. 
321. Bleibt der Angeschuldigte seiner Vorladung ungeachtet im Verhandlungstermine Abwesenheit 
außen, so hat das Oberkriegsgericht zu ermessen, ob dessen Abwesenheit der Eröffnung, Fort= des e 
stellung und Beendigung der Verhandlung entgegenstehe. 
Dasselbe gilt auch von der Abwesenheit des Vertheidigers, wenn das Erscheinen eines 
solchen nachgelassen oder angeordnet worden war. 
Dem Ermessen des Oberkriegsgerichts ist es überlassen, anstatt des außengebliebenen einen 
anderen, sofort zu erlangenden Vertheidiger beizuziehen oder auch wegen Abwesenheit des Ver- 
theidigers oder des Angeschuldigten die Verhandlung zu vertagen. 
Erfolgt die Verhandlung in Abwesenheit des Angeschuldigten, so kann der erschienene Ver- 
theidiger die Rechte desselben wahrnehmen. 
Der unentschuldigt oder ohne genügende Entschuldigung außengebliebene Vertheidiger ist, 
wenn die Vertheidigung von einem Rechtsanwalte zu führen war (§ 27), in eine Geldbuße 
bis zu einhundertundfünfzig Thalern, wenn sie dagegen von einer Militärperson zu führen 
war (§ 28), in die nach Maaßgabe der Militärstrafgesetze wegen Ungehorsams verwirkte 
Strafe zu verurtheilen. Vergl. auch noch § 34 Abs. 3. 
In Betreff des Außenbleibens von Zeugen und Sachverständigen gelten die Bestimmungen 
in § 297 hier ebenfalls. 
1862. 27
	        
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