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Das Oberkriegsgericht hat, es möge nun von dem Verurtheilten selbst oder, zu dessen
Gunsten, von dem Commandanten ein Rechtsmittel eingewendet worden sein oder nicht, das
Erkenntniß einer Prüfung nach allen Richtungen hin zu unterwerfen und demgemäß das
Nöthige zu erkennen.
Dritte Abtheilung.
Von dem Verfahren in den zur ausschließlichen Zuständigkeit des ständigen
Ariegögerichts gehörigen Fällen.
Erstes Capitel.
Allgemeine Vorschriften. "6
§ 335. Bei Führung der Untersuchung in den nach § 48 zur ausschließlichen Zuständig= Untersuchungs-
keit des ständigen Kriegsgerichts gehörigen Fällen hat sich der Richter nach den Vorschriften zu führung.
richten, welche für die Untersuchung der zur Zuständigkeit des Spruchkriegsgerichts gehörigen
Verbrechen in diesem Gesetze ertheilt worden sind.
Auch stehen ihm behufs der Erforschung der Wahrheit, der Gestellung und Festhaltung
des Angeschuldigten und sonst alle diejenigen Mittel, und zwar in derselben Maaße, jedoch
auch mit derselben Beschränkung zu, wie solche für die Untersuchung der zur Zuständigkeit des
Spruchkriegsgerichts gehörigen Fälle gestattet worden sind.
336. Die Mitwirkung des Commandanten findet, soweit nicht im Nachfolgenden Mitwirkung
etwas Anderes bestimmt worden ist, in derselben Maaße statt, wie bezüglich der zur Zuständig- bes Comman.
keit des Spruchkriegsgerichts gehörigen Fälle. Dieß gilt insbesondere auch von der Einstellung «
des Verfahrens (S 105 fg.) und von der Haftentlassung (6 110).
* 337. Insoweit die Vereidung der Zeugen und Sachverständigen sich nöthig macht, Zeugen-
ist dieselbe auch hier nach erfolgter Abhörung vorzunehmen und die Formel unter III im An= Pvereidung.
hange anzuwenden. Jedoch können diese Personen auch mit Zustimmung des Angeschuldigten —
statt durch Eidesabnahme mittelst Handschlags an Eidesstatt verpflichtet werden.
338. Das Gericht hat, wenn es die angestellten Erörterungen für ausreichend er- Untersuchungs—
achtet, um ein Erkenntniß in der Hauptsache ertheilen zu können, die Untersuchung zu schließen schluß.
und solches dem Angeschuldigten und, sofern es nöthig erscheint, auch dem Antragsteller zu er-
öffnen, wogegen es einer gleichen Eröffnung an den Commandanten nicht bedarf.
Das Gericht hat hierbei zugleich dem Angeschuldigten, wenn er das ihm Beigemessene
völlig oder voch theilweise geleugnet hat, die wider ihn sprechenden Verdachtsgründe nochmals
vorzuhalten und zur Angabe dessen, was er hiergegen noch geltend zu machen gemeint sei, auf-
zufordern.