Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Antrag der 
Erben 
auf Wieder- 
aufnahme. 
Besondere Be- 
stimmungen. 
Begriff der 
neuen That- 
sachen und Be- 
weismittel. 
(188 ) 
Könige nur die Einholung einer nochmaligen Entscheidung angeordnet worden, so ist dieselbe 
von dem Oberkriegsgerichte und zwar, wenn von diesem selbst die frühere Entscheidung ertheilt 
worden war, in voller Versammlung zu ertheilen. 
353. Die in §& 84 genannten Personen können nach dem Tode des Angeschuldigten 
in den Fällen von § 352 die Wiederaufnahme der Untersuchung beantragen, wenn sie auf ein 
vermögensrechtliches Interesse oder darauf, daß sie die Unschuld des Verurtheilten darzuthun 
im Stande seien, sich beziehen können. 
§& 354. Kommt die Wiederaufnahme des Verfahrens aus einem der in § 351 Nr. 1 
oder in § 352 unter 1, 2 bemerkten Gründe in Frage, so ist zur Wiederaufnahme erforder- 
lich, daß der Beweis des Meineides oder des sonst in Frage stehenden Verbrechens aus einem 
darüber ergangenen Strafurtheile sich ergebe. Dasselbe gilt, wenn in den Fällen von 6 351 
Nr. 2, 3, 4 und des § 352 Nr. 3 die neue Thatsache in einer falschen Aussage oder in 
einer anderen strafbaren Handlung des Angeschuldigten oder einer dritten Person besteht. 
Ist jedoch Derjenige, welchem der Meineid oder das sonstige Verbrechen beigemessen wird, 
bereits vor Einleitung der Untersuchung oder doch vor Ertheilung eines Erkenntnisses gestorben, 
oder kann, aus einem anderen Grunde, ein Erkenntniß über das beigemessene Verbrechen nicht 
beigebracht werden, so hat die zur Entscheidung über die Wiederaufnahme berufene Behörde, 
da nöthig, nach vorgängiger Erörterung der Sache, zu prüfen, ob das fragliche Verbrechen 
einigermaaßen bescheinigt sei, und bejahendenfalls die Wiederaufnahme zu beschließen. 
Handelt es sich um eine Wiederaufnahme zum Nachtheile des Angeschuldigten bezüglich 
eines Verbrechens, welches auf Antrag des Verletzten verfolgt worden ist (§J 20), so bedarf 
es zur Wiederaufnahme der Untersuchung eines anderweiten Antrags des Verletzten. 
Dieser Antrag ist an eine achtwöchige Frist, von Zeit der erlangten Kenntniß von den 
neuen Thatsachen oder Beweismitteln, oder der strafbaren Handlung (§ 351 Nr. 1), oder 
dem Geständnisse (IJ 351 Nr. 3, 4) an, gebunden. Mehrere neue Thatsachen oder Beweis- 
mittel, welche zu verschiedenen Zeiten bekannt geworden sind, sind bei Berechnung der Frist in 
ihrem Zusammenhange in Betracht zu ziehen und, wenn ein solcher sich ergiebt, als eine einzige 
anzusehen. Auch soll in diesem Falle die frühere Abweisung eines Antrags, der nur auf eine 
oder einige dieser Thatsachen oder Beweismittel gestützt war, nicht entgegenstehen. Die Be- 
stimmungen in § 87 leiden auch hier Anwendung. 
355. Als neue Thatsachen oder Beweismittel gelten nur diejenigen, welche das Ge- 
richt (I 351), beziehendlich der Antragsteller (§& 352, 353) in den den Erkenntnissen vor- 
ausgegangenen Verhandlungen oder, im Falle einer Einstellung, vor dem Beschlusse der Ein- 
stellung nicht gekannt hat. 
Insbesondere kann in den Fällen, wo es eines Antrags auf Wiederaufnahme bedarf, der 
Antragsteller solche Thatsachen und Beweismittel nicht als neue Thatsachen und Beweismittel
	        
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