Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Wiederauf— 
nahme gegen 
ein End— 
erkenntniß. 
Fortsetzung. 
Besondere Be— 
stimmungen. 
Begriff der 
Untersuch- 
ungskosten. 
( 190 ) 
#361. Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme einer durch Enderkenntniß ent- 
schiedenen Untersuchung kann das Oberkriegsgericht die nach § 359 statthaften Erörterungen 
durch ein zu beauftragendes Gericht oder auch in einem Termine, zu welchem es die erforder- 
lichen Vorladungen selbst oder durch ein mit Auftrag zu versehendes Gericht erläßt, vornehmen. 
Befindet das Oberkriegsgericht bei einem Antrage des Angeschuldigten (6J 352), daß die 
Sache bereits soweit aufgeklärt sei, um anzunehmen, daß das frühere Erkenntniß des ständigen 
Kriegsgerichts oder des Spruchkriegsgerichts, wenn der Angeschuldigte gegen dasselbe auf Grund 
der neuen Thatsachen oder Beweismittel Berufung eingewendet hätte, zu Gunsten desselben 
und soweit, als derselbe es nunmehr verlangt, abzuändern gewesen, so kann das Oberkriegs- 
gericht entweder sofort oder in einem Verhandlungstermine in der Hauptsache erkennen und das 
Erkenntniß zu Gunsten des Angeschuldigten abändern. 
Auf den Verhandlungstermin leiden die Bestimmungen in § 320 fg. uud § 350 gleich- 
falls Anwendung. 
#362. Wird von dem Oberkriegsgerichte auf Wiederaufnahme gegen ein Enderkenntniß 
erkannt, so ist die Sache an das Gericht, woselbst die Untersuchung anhängig gewesen ist, zu- 
rückzuweisen und dabei, wenn es um einen zur Zuständigkeit des Spruchkriegsgerichts gehörigen 
Fall sich handelt, zugleich zu bestimmen, ob und inwieweit vorerst mit der Untersuchung oder 
sofort mit Abhaltung der neuen Verhandlung zu verfahren sei. Das Oberkriegsgericht kann 
jedoch die Sache auch an ein anderes, hierzu mit Auftrag zu versehendes Gericht verweisen. 
363. Diejenigen Richter, welche bei Ertheilung der Entscheidung mitgewirkt haben, 
in Betreff deren die Wiederaufnahme in Frage kommt, beziehendlich beantragt wird, sind von 
der neuen Verhandlung und Aburtheilung nicht ausgeschlossen. 
Das anderweit in der Hauptsache erkennende Gericht ist bei der Beweisaufnahme und 
Aburtheilung an die Ansichten, von welchen die Richter bei der früheren Aburtheilung ausge- 
gangen sind, nicht gebunden. 
Fünfte Abtheilung. 
Von den Antersuchungskosten und von der Vollstreckung der Erkenntnisse. 
Erstes Capitel. 
Von den Untersuchungskosten. 
# 364. Unter den Untersuchungskosten sind alle Gebühren und Verläge begriffen, welche 
durch die Führung der Untersuchung erwachsen. 
Außer den Gerichtskosten, wohin auch der durch die Verpflegung des Verhafteten, sowie 
durch die Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen entstehende Aufwand zu rechnen ist
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.