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Die allgemeinen Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes über dieses Rechtsmittel gelten
auch hier.
404. Gegen die Entscheidung über dieses Rechtsmittel ist eine weitere Berufung nur Anderweites
insoweit zulässig, als der Betrag dessen, wozu der Angeschuldigte verurtheilt worden ist, diejenige Rechtsmittel.
Summe erreicht, nach welcher bei zwei gleichlautenden Erkenntnissen die Civilproceßgesetze noch
eine Berufung zulassen.
In diesem Falle entscheidet als Gericht dritter Instanz wiederum das Oberkriegsgericht,
und zwar in einer Versammlung von fünf rechtskundigen Mitgliedern.
# 405. In den oberen Instanzen kann in der Hauptsache nur entweder die Entscheidung Richtung der
bestätigt, oder der Beschädigte zur Anstellung förmlicher Klage verwiesen werden, wobei dem= Entscheirung.
selben das im 6 397 Abs. 3 gedachte Befugniß gleichfalls zusteht.
Ueber die in den oberen Instanzen erwachsenen Kosten ist nach den Grundsätzen des bür-
gerlichen Processes zu entscheiden, jedoch gilt die in 6 365 Abs. 1 enthaltene Bestimmung
auch hier.
#406. Dem Commandanten, sowie dem Beschädigten steht gegen die Entscheidung über Unstatthaftig-
. . . . keit eines
die Ersatzfrage ein Rechtsmittel nicht zu. Rechtemittels.
407. Eine Berufung des Verurtheilten gegen das strafgerichtliche Erkenntniß ist als Nichtung der
zugleich gegen die Verurtheilung in den Schadenersatz gerichtet anzusehen, dafern er nicht der Berufung.
Entscheidung über den Schadenersatz ausdrücklich sich unterworfen hat.
# 408. Wird auf ein gegen die Verurtheilung in der Strafsache eingewendetes Rechts-Wirkung ver-
mittel oder in Folge der Wiederaufnahme des Strafverfahrens der Verurtheilte freigesprochen, so süns Ent-
ist dadurch zugleich die Verurtheilung in Betreff der Ersatzfrage für ausgehoben zu erachten. Strassache.
Der Beschädigte kann jevoch solchenfalls seine Ansprüche noch auf dem Wege des bürgerlichen
Precesses geltend machen.
Ist in Folge eines im Betreff der Strassache eingewendeten Rechtsmittels nach § 328 eine
anderweite Verhandlung in der Strafsache abzuhalten, oder eine anderweite Entscheidung zu
ertheilen, so hat das Untersuchungsgericht hiervon den Beschädigten, welcher dem Strafverfahren
sich angeschlossen hatte, in Kenntniß zu setzen und sodann die früher gestellten Anträge desselben,
soweit er sie nicht zurückgenommen (vergl. noch § 401 Abs. 2, 3), ohne daß es deren Wieder-
holung bedarf, zu berücksichtigen.
Wird gegen ein freisprechendes Enderkenntniß die Wiederaufnahme der Untersuchung be-
schlossen, so ist solches dem Beschädigten, welcher früher dem Strafverfahren sich angeschlossen
hatte, zu eröffnen und es kann derselbe seinen Antrag auf Ersatzleistung wiederholen, soweit
nicht bereits im bürgerlichen Processe durch eine Entscheidung, welche Rechtskraft erlangt hat,
oder gegen welche ein Rechtsmittel nicht weiter zulässig ist, die Verurtheilung in den Ersatz-
anspruch, oder die Eutbindung von demselben endgültig erfolgt ist.
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