Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Zu 8 25 
unter 1. 
Zu § 30 
Schlußsatz, 
8 41. 
Zu 8 35, 
Abs. 1. 
(∆ 224) 
Directorialbefugnisse selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der bei der gedachten Behörde an- 
gestellte Oberkriegsgerichtsrath bei der Sitzung mit betheiligt ist, es folgt aber aus jener 
Vorschrift, daß bei der Abstimmung zur Entscheidung solchenfalls entweder nur der Vorstand 
oder nur der Oberkriegsgerichtsrath mitwirken darf. 
9Die hier erwähnte Vernehmung mit dem Kriegsministerium wird das Justiz= 
ministerium mit Rücksicht auf das dabei in Frage kommende militärdienstliche Interesse insbe- 
sondere auch dann eintreten lassen, wenn es bei gemeinen Verbrechen um Begnadigungsgesuche 
von Personen des Offiziersstandes oder Ranges sich handelt. 
*10. Da die Abgabe an das zuständige Kriegsgericht hier nicht unbedingt vorgeschrieben 
ist, so wird von derselben namentlich in den Fällen abgesehen werden können, wenn mit Wahr- 
scheinlichkeit anzunehmen ist, daß der Angeschuldigte mit Zuchthaus= oder wegen eines nach 
allgemeinen Begriffen für entehrend zu haltenden Verbrechens mit einer längeren Arbeitshaus- 
strafe zu belegen sein werde. 
Doch ist in Fällen dieser Art von Seiten der betreffenden Civilstrafgerichte den Kriegs- 
gerichten von dem Sachstande ungesäumt Nachricht zu ertheilen und es sind den letzteren auch, 
auf Anlangen, die ergangenen Acten zur Einsichtnahme und beziehendlich Entschließung wegen 
Einholung höherer Entscheidung über die kriegsgerichtlich etwa zu bewirkende Fortstellung der 
Untersuchung mitzutheilen. 
& 11. Während mit der Cassation, der Ausstoßung aus dem Soldatenstande und mit 
der Zuchthausstrafe die Verpflichtung zu Entrichtung des gesetzlichen Einstandsgeldes, nach 
Verhältniß der noch rückständigen gesetzlichen Dienstzeit des Verurtheilten, ohne daß darauf im 
Urthel mit zu erkennen, in Folge der Strafe von selbst verbunden ist und es daher hierüber, 
vorkommenden Falls, keiner besonderen Anfrage bedarf, ist dagegen in Betreff der Arbeits- 
hausstrafe die ebengedachte Folge nicht unbedingt ausgesprochen, sondern von dem jedesmaligen 
Ermessen des Kriegsministeriums über die anzunehmende Unwürdigkeit des Verbrechers zu fer- 
nerem Militärdienste abhängig gemacht und haben daher die Kriegsgerichte in Fällen dieser Art 
die Entschließung des Kriegsministeriums berichtlich einzuholen. 
Dem Verurtheilten selbst ist, im ersteren Falle, dasjenige, was wegen des Einstands- 
geldes gegen ihn zu verfügen, von dem Untersuchungsgerichte unmittelbar zu eröffnen, wogegen 
im letzteren Falle die Bekanntmachung der eingeholten höheren Entscheidung zu seiner Zeit, 
jedoch unaufhältlich und beziehendlich durch Vermittelung der Anstaltsbehörde, zu erfolgen hat. 
12. Ist bei einem Kriegsgerichte die Gestellung einer Militärperson als Zeuge vor 
das Civilgericht beantragt worden, so hat das Kriegsgericht dem Commandanten durch Vor- 
legung des Antrags an denselben Gelegenheit zu geben, etwaige Bedenken, welche vom dienst- 
lichen Gesichtspunkte aus der Gestellung entgegen stehen, geltend zu machen.
	        
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