Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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•13. Militärpersonen, welche zum Behufe ihrer Abhörung als Zeuge oder zu sonst Zu § 35. 
einer gerichtlichen Verhandlung vor einer Gerichtsbehörde erscheinen, haben bei ihrem Eintreten 
in die Gerichtsstube die Kopfbedeckung abzunehmen, solche während der Verhandlung in der 
Hand zu behalten und erst, wenn sie die Gerichtsstube verlassen haben, wieder aufzusetzen. 
Das Seitengewehr haben sie nur während einer Eidesleistung abzulegen. 
Bei gerichtlichen Verhandlungen vor dem Gewehre bewendet es bei den bisherigen Förm- 
lichkeiten. 
& 14. Durch die Bestimmung in § 6 der Ausführungsverordnung zur allgemeinen Zus 37 Nr. 1. 
Strafproceßordnung vom 31sten Juli 1856, wornach in Fällen der hier fraglichen Art der. 
wegen Führung der Untersuchung vor einem GCivilgerichte erforderliche Bericht von der Staats- 
anwaltschaft an das Justizministerium zu erstatten ist, ist nicht ausgeschlossen, daß in Fällen 
dieser Art von dem Kriegsgerichte, wenn dasselbe von der Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit dieser 
Maaßregel Ueberzeugung gewonnen, in der bisherigen Weise auch fernerhin Bericht an das 
Kriegsministerium erstattet werden kann. 
15. Der in diesem Falle wegen Führung der Untersuchung gegen einen Militärgerichts-Zus 37 Nr. 2. 
befohlenen vor einem Civilgerichte erforderliche Bericht ist von dem betreffenden Kriegsgerichte 
an das Kriegsministerium zu erstatten. 
Wie übrigens der Umstand, daß der Verletzte, die Zeugen, Sachverständigen 2c. entfernt 
von dem Sitze des Kriegsgerichts ihren Aufenthalt haben, an sich allein noch nicht unter 
allen Verhältnissen als ausreichend zu Begründung der Ueberweisungsmaaßregel angesehen 
werden kann, so wird dagegen die letztere namentlich für solche Fälle als angemessen sich zeigen, 
wo es im Interesse der Untersuchung selbst liegt, daß gewisse, auf die endliche Entscheidung 
einflußreiche Untersuchungshandlungen, wie z. B. Localbesichtigungen, von dem Untersuchungs- 
gerichte selbst und nicht von einer deshalb nur requirirten Behörde vorgenommen werden, das 
an sich zur Untersuchungsführung zuständige Kriegsgericht aber von dem Orte, wo jene Hand- 
lungen vorzunehmen sind, allzuweit entfernt ist, um selbige ohne größeren Zeit= und Kosten- 
aufwand selbst expediren zu können. 
16. Die Abgabe von Untersuchungen, welche in Gemäßheit von § 41 von den Kriegs= Zu § 41. 
gerichten zur civilgerichtlichen Fortstellung abgegeben werden, hat an den bei dem betreffenden 
Civilgerichte bestellten Staatsanwalt zu erfolgen. Vergl. Ausführungsverordnung zur allge- 
meinen Strafproceßordnung vom 3üsten Juli 1856 & 16. 
&ä17. Durch die in Abs. 3 von § 44 enthaltene Bestimmung wird an der Vorschrift in Zu § 44. 
& 16 des Gesetzes, das Untersuchungsverfahren gegen Uebertreter der gesetzlichen Vorschriften 
in Sachen der indirecten Abgaben betreffend, vom 27sten December 1833 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt Seite 5 1 3 fg.), wornach der Abgabe der Sache an die competente Justitz 
1862. 33
	        
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