Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Zu 8378. 
Zu 8378. 
Zu 8378. 
Zu § 378. 
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Ministerium anzuzeigen und dabei die Vorschriften des § 76 gegenwärtiger Verordnung, bei 
Vermeidung der daselbst angedrohten Strafe, ebenfalls zu beachten. 
& 7S. Ist auf ein Gesuch um Begnadigung, einschließlich des im vorigen Paragraphen 
gedachten Falles, Entschließung erfolgt, so ist wegen anderweiter Berufung auf Begnadigung 
die Vollstreckung der Strafe nicht aufzuschieben, jedoch nachher deshalb Anzeige an das zu- 
ständige Ministerium (§ 76 gegenwärtiger Verordnung) zu erstatten, insofern nach Beschaffen- 
heit der Strafe dieses mit Erfolg geschehen kann, oder nicht die Nichtbeachtung anderweiter Be- 
rufung auf Gnade ausdrücklich angeordnet ist. 
Ist jedoch die Vollstreckung einer Todesstrafe in Frage, so ist bei einer anderweiten Be- 
rufung auf Begnadigung Bericht an das betreffende Ministerium zu erstatten, insofern nicht 
bereits die Nichtbeachtung anderweiter Berufung auf Gnade ausdrücklich angeordnet ist. 
§ 79. Sucht ein Verurtheilter unter dem Anführen, daß er Allerhöchsten Orts unmittel- 
bar um Begnadigung eingekommen sei oder einkommen werde, um Aufschub der Strafvoll- 
streckung an, so hat das Untersuchungsgericht, insofern nicht die Begnadigung bereits abge- 
schlagen ist, mit Vollstreckung der Strafe anzustehen und binnen drei Tagen unter Einsendung 
der Acten Bericht an das zuständige Ministerium Cvergl. & 76 gegenwärtiger Verordnung) 
zu erstatten, auch dem Verurtheilten solches bekannt zu machen. 
§0. Die Kriegsgerichte haben von der Vollstreckung der wegen gemeiner Verbrechen 
erkannten Freiheits= und Geldstrafen — insoweit nicht die Geldstrafen nur wegen Ehrverletz- 
ungen erkannt worden sind — das Gerichtsamt des Heimathsortes in Kenntniß zu setzen; 
von Strafen, welche wegen Militärverbrechen erkannt worden, findet dasselbe nur dann statt, 
wenn entweder die Strafe in Zuchthaus oder Arbeitshaus besteht, oder die Verurtheilung zu 
einer anderen Strafe wegen eines Verbrechens erfolgt ist, welches schon nach den allgemeinen 
Landesgesetzen strafbar, im Militärstrafgesetzbuche jedoch, wie z. B. Kameradendiebstahl, mit 
höherer Strafe bedroht ist. 
Bei dieser Mittheilung ist die Strafe und das Verbrechen, wegen dessen die Strafe er- 
kannt ist, genau anzugeben. Ist eine Gesammtstrafe erkannt worden, so sind sämmtliche Ver- 
brechen, deren der Angeschuldigte für überführt erklärt worden ist, zu benennen. 
 1. Bei der Eirnlieferung eines verurtheilten Verbrechers in eine allgemeine Landes- 
strafanstalt (Zuchthaus, Arbeitshaus, Landesgefängniß) ist von dem einliefernden Gerichte der 
Direction der betreffenden Strafanstalt eine Notiz mitzutheilen, durch welche ein möglichst 
vollständiges Bild von der Individualität des Verbrechers zum Behufe der hiernach haus- 
ordnungsgemäß zu bemessenden disciplinellen und seelsorgerlichen Behandlung gewährt werden 
soll. Die Notiz muß daher auf Grund der Untersuchungsacten und sonstiger amtlicher Wahr- 
nehmungen enthalten:
	        
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