Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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von dem zur Hinrichtung bestimmten Tage außerdem auch noch an die Polizeibehörde des 
Orts zu erfolgen. 
Uebrigens geschieht die Benachrichtigung durch das Garnisonscommando, in Dresden durch 
das Gouvernement der Residenz. 
& 92. Wird auf einen Bestärkungseid erkannt, so hat der Richter das Erkenntniß Zu § 397, 
eventuell auch auf den Fall der Nichtleistung zu richten. Abs. 2. 
Mit Abnahme des Eides ist bis nach eingetretener Rechtskraft der Entscheidung Anstand 
zu nehmen. Sie erfolgt in einem auf Antrag der einen oder der anderen Partei von dem 
Untersuchungsrichter anzuberaumenden Termine, zu welchem er die Partheien unter den in den 
Civilproceßgesetzen vorgeschriebenen Präjudicien und unter Einräumung der ebendaselbst be- 
stimmten Fristen vorladet. Ebenso geschieht dieselbe nach Maaßgabe der in diesen Gesetzen 
bezüglich der Zeit und der Formen der Leistung von gesetzlichen Notheiden (Erfüllungs= und 
Reinigungseiden) ertheilten Vorschriften. Es leiden daher hier die einschlagenden Vorschriften 
des Gesetzes vom 30sten Mai 1840, das bei Eidesleistung der Israeliten zu beobachtende 
Verfahren betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 90 fg.) vollständig Anwendung. 
93. Die Berufung ist dem Beschädigten von dem Gerichte mitzutheilen, eine Ein= Zu § 403. 
räumung von Fristen zur Ausführung oder Widerlegung des Rechtsmittels findet jedoch nicht 
Statt. Bezüglich der Berichtserstattung ist den Bestimmungen in § 74 der Militärstrafproceß- 
ordnung nachzugehen. 
6# 94. Ist von dem Verurtheilten oder von dem Commandanten ein Rechtsmittel gegen Zu § 403. 
die Entscheidung in der Strafsache eingewendet worden, über welches von dem Oberkriegs- 
gerichte in einem Verhandlungstermine (vergl. §§ 320 fg., 350) zu entscheiden beschlossen 
wird, so ist über die Berufung gegen die Entscheidung bezüglich des geforderten Schadenersatzes 
gleichfalls in diesem Termine zu verhandeln und zu entscheiden. 
Es ist daher solchenfalls der Beschädigte hiervon in Kenntniß zu setzen und kann ihm das 
Erscheinen im Termine nachgelassen werden. Der Angeschuldigte, wenn dieser erschienen ist 
(§ 320 Abs. 1, §& 323 Abs. 1), sowie der Beschädigte können dann in dem Termine das 
Wort zur Ausführung beziehendlich zur Widerlegung der Berufung nehmen. 
§ 95. Die Bestimmungen in § 424 obd. § 422 Schlußs. schließen nicht aus, daß der Zu § 424 obd. 
König in gewissen Fällen, insbesondere unter den in § 425 fg. gedachten oder ähnlichen Ver- §422 Schlußf. 
hältnissen, die Ausübung des Begnadigungsrechts Sich selbst vorbehält. 
Dresden, den 2ten Juni 1862. 
Die Ministerien des Kriegs und der Justiz. 
von Rabenhorst. Dr. von Behr. 
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