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von dem zur Hinrichtung bestimmten Tage außerdem auch noch an die Polizeibehörde des
Orts zu erfolgen.
Uebrigens geschieht die Benachrichtigung durch das Garnisonscommando, in Dresden durch
das Gouvernement der Residenz.
& 92. Wird auf einen Bestärkungseid erkannt, so hat der Richter das Erkenntniß Zu § 397,
eventuell auch auf den Fall der Nichtleistung zu richten. Abs. 2.
Mit Abnahme des Eides ist bis nach eingetretener Rechtskraft der Entscheidung Anstand
zu nehmen. Sie erfolgt in einem auf Antrag der einen oder der anderen Partei von dem
Untersuchungsrichter anzuberaumenden Termine, zu welchem er die Partheien unter den in den
Civilproceßgesetzen vorgeschriebenen Präjudicien und unter Einräumung der ebendaselbst be-
stimmten Fristen vorladet. Ebenso geschieht dieselbe nach Maaßgabe der in diesen Gesetzen
bezüglich der Zeit und der Formen der Leistung von gesetzlichen Notheiden (Erfüllungs= und
Reinigungseiden) ertheilten Vorschriften. Es leiden daher hier die einschlagenden Vorschriften
des Gesetzes vom 30sten Mai 1840, das bei Eidesleistung der Israeliten zu beobachtende
Verfahren betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 90 fg.) vollständig Anwendung.
93. Die Berufung ist dem Beschädigten von dem Gerichte mitzutheilen, eine Ein= Zu § 403.
räumung von Fristen zur Ausführung oder Widerlegung des Rechtsmittels findet jedoch nicht
Statt. Bezüglich der Berichtserstattung ist den Bestimmungen in § 74 der Militärstrafproceß-
ordnung nachzugehen.
6# 94. Ist von dem Verurtheilten oder von dem Commandanten ein Rechtsmittel gegen Zu § 403.
die Entscheidung in der Strafsache eingewendet worden, über welches von dem Oberkriegs-
gerichte in einem Verhandlungstermine (vergl. §§ 320 fg., 350) zu entscheiden beschlossen
wird, so ist über die Berufung gegen die Entscheidung bezüglich des geforderten Schadenersatzes
gleichfalls in diesem Termine zu verhandeln und zu entscheiden.
Es ist daher solchenfalls der Beschädigte hiervon in Kenntniß zu setzen und kann ihm das
Erscheinen im Termine nachgelassen werden. Der Angeschuldigte, wenn dieser erschienen ist
(§ 320 Abs. 1, §& 323 Abs. 1), sowie der Beschädigte können dann in dem Termine das
Wort zur Ausführung beziehendlich zur Widerlegung der Berufung nehmen.
§ 95. Die Bestimmungen in § 424 obd. § 422 Schlußs. schließen nicht aus, daß der Zu § 424 obd.
König in gewissen Fällen, insbesondere unter den in § 425 fg. gedachten oder ähnlichen Ver- §422 Schlußf.
hältnissen, die Ausübung des Begnadigungsrechts Sich selbst vorbehält.
Dresden, den 2ten Juni 1862.
Die Ministerien des Kriegs und der Justiz.
von Rabenhorst. Dr. von Behr.
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