Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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in Strafsachen in Frage kommt, sind aufgehoben. Dagegen bewendet es auch fernerhin bei 
den Bestimmungen und Ansätzen im Anhange zu Cap. I. und in den Nachträgen I. und III. 
zu der genannten Taxordnung, sowie bei der Verordnung vom 2 7sten Mai 1841, die Sitze- 
gebühren in Forststrafsachen betreffend, insoweit diese Bestimmungen und Ansätze überhaupt in 
Frage kommen können. 
	.Bezüglich der Verwendung des Stempels in Untersuchungssachen ist auch fernerhin 
den zeitherigen Bestimmungen, mit Berücksichtigung der nachfolgenden Vorschriften, nachzugehen. 
1) Den schriftlichen Vorladungen stehen die schriftlichen Vorführungsbefehle (SI 113 der 
Militärstrafproceßordnung) und die Schreiben zur Beglaubigung der Nacheilenden 
(§ 117 ebendas.) gleich. 
2) In den Fällen, in welchen ein Gericht bei einem anderen Gerichte einen Antrag auf 
Vornahme einer Handlung stellt oder das Gericht auf einen solchen Antrag sich rück- 
äußert, ist der einfache Schriftenstempel auch dann zu verwenden, wenn der Antrag 
oder die Rückäußerung nicht mittelst besonderen Schreibens, sondern nur mittelst Pro- 
tocolls oder einer sonstigen Uebersendungsregistratur erfolgt. 
3) Schriftliche Anträge des Beschädigten, mittelst deren er die ihm durch das Verbrechen 
zugezogenen Schäden bei dem Strafgerichte geltend macht und ausführt, sowie die hierauf 
bezüglichen schriftlichen Erklärungen des Angeschuldigten und Verfügungen der Gerichte 
unterliegen, soweit nicht der Angeschuldigte oder der Beschädigte zu den Personen ge- 
hören, denen nach § 365 Abs. 1 der Militärstrafproceßordnung Kostenbefreiung zu- 
steht, den allgemeinen Vorschriften der Stempelverwendung in Civilsachen. Bei noto- 
rischem Unvermögen des Angeschuldigten ist bezüglich der Stempelverwendung wie in 
den Fällen zu verfahren, in welchen die Partei im Civilprocesse das Armenrecht ge- 
nießt. Erstreckt sich das Erkenntniß — ohne Unterschied der Instanzen — zugleich 
auf den Anspruch des Beschädigten, so ist dessenungeachtet für das Erkenntniß der 
Stempel nur einmal, jedoch derjenige zu nehmen, welcher der höchste ist, je nachdem 
die Sache als Criminalsache oder als Civilsache betrachtet wird. Wird in Folge einge- 
wendeter Berufung in der oberen Instanz nur über den Civilanspruch erkannt (§& 403, 
404 obd. § 407 der Militärstrafproceßordnung), so ist für das Erkenntniß der für ein 
solches Erkenntniß in Civilsachen nach Höhe des Streitgegenstandes vorgeschriebene 
Stempel zu verwenden. 
4) Anträge und Erklärungen dessen, welcher für den Angeschuldigten Sicherheit geleistet 
hat (§ 133 fg. der Militärstrafproceßordnung), unterliegen den allgemeinen Vor- 
schriften der Stempelverwendung in Civilsachen. 
5)) Soviel die strafgerichtlichen Erkenntnisse betrifft, so ist bezüglich der verurtheilenden 
Erkenntnisse und der freisprechenden Enderkenntnisse den zeitherigen Vorschriften nach- 
zugehen. Insbesondere ist bei den Erkenntnissen des Oberkriegsgerichts, durch welche
	        
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