Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Capitel IV. 
Von den Vertheidigungs= und sonstigen Sachwalterkosten. 
* 35. Was im Nachstehenden über die Kosten der Vertheidigung bestimmt ist, bezieht 
sich nur auf die Kosten für die von einem Rechtsanwalte geführte Vertheidigung (vergl. 8 27, 
317, Schlußsatz der Militärstrafproceßordnung). % 
Hinsichtlich der Vertheidigung, wenn solche von einer Militärperson geführt worden, vergl. 
364, Schlußsatz der Militärstrafproceßordnung. 
36. Der Vertheidiger kann Erstattung seiner Gebühren und Verläge aus der Staats- 
casse nur in den in dem Gesetze ausdrücklich angegebenen Fällen verlangen. 
Diese Fälle sind die der nothwendigen Vertheidigung und die, bezüglich dieser Verpflichtung 
der Staatscasse, der nothwendigen Vertheidigung durch die Militärstrafproceßordnung gleich- 
gestellten Vertheidigungen. 
& 37. Ueber die nothwendige Vertheidigung in erster Instanz wegen eines Ver- 
brechens der in § 27 der Militärstrafproceßordnung gedachten Art vergl. § 29 der erwähnten 
Proceßordnung. 
Die Vertheidung kann nur in Fällen, welche zur Entscheidungszuständigkeit der Spruch- 
kriegsgerichte gehören, eine nothwendige sein. In Fällen, welche zur Entscheidungszuständig- 
keit der ständigen Kriegsgerichte gehören, ist die Vertheidigung in erster Instanz niemals eine 
nothwendige. 
Die Frage, ob die Vertheidigung in erster Instanz eine nothwendige sei, richtet sich nach 
dem Inhalte des Verweisungsbeschlusses. 
Die nothwendige Vertheidigung beginnt, sobald die Verweisung des Angeschuldigten zur 
Schlußverhandlung wegen eines Verbrechens erfolgt ist, welches im Höchstbetrage mit einer 
Arbeitshausstrafe in der Dauer von mindestens vier Jahren oder mit Zuchthaus= oder mit 
Todesstrafe bedroht ist. Der Vertheidiger kann daher für seine frühere Thätigkeit, ohne 
Unterschied der Schwere des Verbrechens, Bezahlung seiner Gebühren und Verläge nur von 
demjenigen, welcher ihn bestellt hatte, in keinem Falle aber aus der Staatscasse verlangen. 
Diese Bestimmungen gelten insbesondere auch in dem Falle, wenn die Verweisung wegen 
eines solchen Verbrechens erst durch das Oberkriegsgericht (vergl. § 216 in Verbindung mit 
§ 212 der Militärstrafproceßordnung) beschlossen und verfügt worden ist. 
* 38. Die Militärstrafproceßordnung hat in § 29 Abs. 2 verordnet, daß die Noth- 
wendigkeit der Vertheidigung dadurch nicht begründet wird, daß nur wegen eines allgemeinen
	        
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