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# 13. Die Wahllisten sind nach ihrem Abschlusse vierzehn Tage lang zur Einsicht aller
Betheiligten auszulegen, auch ist, wie dieß geschehen soll, im Amtsblatte sowie sonst in
geeigneter Weise (z. B. durch Anschlag in größeren Fabriken rc.) bekannt zu machen.
6# 14. Innerhalb der § 13 bemerkten Frist können gegen die Wahllisten bei der Obrigkeit
Reclamationen angebracht werden; später eingehende dergleichen sind für die bevorstehende
Wahl nicht zu beachten, vielmehr sind vorbehältlich der auf rechtzeitige Reclamationen erfolgenden
Entscheidung (§J 5 des Gesetzes) alle in den Wahllisten nicht eingetragenen Personen zur
Theilnahme an der nächsten Wahl nicht berechtigt.
Ergiebt sich aber, daß Jemand, der sich in den Listen eingetragen findet, das Wahlrecht
nicht besitzt, so ist dieß stets noch zu beachten.
*15. Begründeten Reclamationen ist durch entsprechende Abänderung der Wahllisten
abzuhelfen. Wird gegen die von dem Wahlcommissar nach § 5 des Gesetzes zu ertheilende
Entscheidung ein Rechtsmittel eingewendet, so wird hierdurch dennoch die Wahl nicht aufgehalten.
#16. Die Wahllisten sind nach Ablauf der § 13 bestimmten Frist unter Beifügung
der nicht etwa schon erledigten Reclamationen an den Wahlcommissar abzugeben, welcher nun-
mehr zur Wahl zu verschreiten hat.
*17. Die Wahl erfolgt direct, übrigens so weit nöthig nach Abtheilungen, welche der
Wahlcommissar mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse und nach Befinden auf die ver-
schiedenen bei der Wahl betheiligten Gewerbe zu bilden hat. 1
In jeder Abtheilung ist von den Stimmberechtigten eine von dem Commissar zu bestimmende
Anzahl von Beisitzern und Stellvertretern zu erwählen.
*18. Zu jeder Wahl hat der Wahlcommissar oder der von ihm mit deren Leitung
beauftragte Beamte durch öffentliche Bekanntmachung nach § 13 mindestens 8 Tage vor dem
Wahltage unter Angabe von Zeit und Ort der Wahl einzuladen. Diese Einladung ist im
Amtsblatte kurz vor der Wahl zu wiederholen.
&19. Die Stimmen sind persönlich, übrigens nach Wahl des Abstimmenden mündlich
oder schriftlich auf den zu diesem Behufe zu vertheilenden Stimmzetteln, abzugeben, letztere
aber uneröffnet in ein von dem die Wahl leitenden Beamten und zwei Stimmberechtigten
verschlossenes Behältniß zu legen.
Vor Beginn der Stimmabgabe werden den hierzu Erschienenen die in der Wahlliste
etwa vorgenommenen Aenderungen (§ 14 a. E., § 15) bekannt gemacht.
Jeder Abstimmende hat die zu Wählenden so zu bezeichnen, daß über deren Person kein
Zweifel entstehen kann; entgegengesetzten Falls ist die Stimme ebenso wie dann, wenn sie auf
Nichtwählbare gefallen sein sollte, insoweit ungültig.
Enthält ein Stimmzettel mehr Namen, als der Abstimmende aufzuzeichnen hatte, so werden
nur die zuerst aufgeführten bis zu Erfüllung der vorgeschriebenen Zahl gezählt, die übrigen
Namen bleiben unberücksichtigt.