Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Schul- 
revisionen. 
Turnus der— 
selben. 
Verfahren bei 
den Schul- 
revisionen. 
( 302 ) 
11. Als das wesentlichste Mittel hierzu dienen auch fernerhin die geordneten regel- 
mäßigen Schulrevisionen, durch welche der Ephorus sich diejenige vollständige und sichere 
Kenntniß der Zustände und Personen, wie sie durch die Berichte der Localschulinspectoren 
allein nicht vermittelt werden kann, verschaffen und zugleich Gelegenheit zu unmittelbarer Ein- 
wirkung auf die Schule und auf die, welche an derselben arbeiten, erhalten soll. 
12. In beiden Beziehungen ist es nicht unbedingt nöthig, daß jede Schule alljährlich 
einmal von dem Ephorus revidirt werde. Wo Erhebliches zu vermissen oder auszustellen ge- 
wesen ist, da wird er oft nicht einmal ein ganzes Jahr vorübergehen lassen dürfen, ohne von 
der Frucht seiner früheren Anwesenheit sich zu überzeugen und bei eingetretenem Personen- 
wechsel wird er seine Personalkenntniß möglichst bald wieder zu vervollständigen, bei außer- 
ordentlichen Vorkommnissen aber unverzüglich die nöthigen Localerörterungen anzustellen haben, 
während anderwärts die Einsicht und Sorgfalt des Localschulinspectors oder die erprobte Tüchtig- 
keit und Treue des Lehrers seine regelmäßige jährliche Wiederkehr entbehrlich machen kann. 
Es wird daher dem pflichtmäßigen Ermessen der Ephoren bierin ein freierer Spielraum ver- 
stattet und im Vertrauen auf deren Gewissenhaftigkeit nur festgestellt, daß jede Schule und 
beziehendlich jeder Lehrer, einschließlich der Privatschulen und Privatlehrer, dafern es nicht aus 
irgend einem der vorangegebenen Gründe öfter zu geschehen hat, wenigstens innerhalb eines 
dreijährigen Zeitraumes einmal revidirt werden soll. 
13. Bei den Schulrevisionen ist zwar zunächst die äußere Ordnung der Schule und die 
Pünktlichkeit des Lehrers in Haltung der vorschriftmäßigen Tabellen und in Führung des 
Schultagebuchs, welches letztere überall zu fordern ist, zu überwachen. Im Uebrigen aber kommt 
es weniger darauf an, statistische Notizen und tabellarisches Material zu sammeln, als vielmehr 
über den ganzen Stand der Schule, über die Befähigung, den Amtseifer, die einzelnen Leist- 
ungen und das sonstige Verhalten des Lehrers, sowie über die Thätigkeit des Localschulinspectors, 
beziehendlich des Schulvorstandes, ein möglichst sicheres Urtheil zu gewinnen und die hieraus 
sich ergebende Gelegenheit und Veranlassung, durch Rath, Anleitung und Weisung fördernd 
einzuwirken, zu benutzen. 
Der Ephorus hat vor der Schulrevision den Patron, wenn derselbe am Schulorte sich 
aufhält, von seiner Anwesenheit in Kenntniß zu setzen oder setzen zu lassen, nächstdem auch, 
dafern nicht in einzelnen Fällen ein besonderes Bedenken dagegen obwaltet oder sonstige Hinder- 
nisse es unthunlich machen, den Localschulinspector zur Revision zuzuziehen, über deren Ergebniß 
mit demselben Rücksprache zu nehmen, das Protocoll über die Schulbesuche einzusehen und auf 
gewissenhafte Ausübung der Localschulinspection, namentlich auch auf pünktliche Erstattung 
und zweckmäßige Einrichtung der vorschriftmäßigen Schulberichte mit Ernst und Nachdruck 
zu halten. 
Nicht minder ist nach beendigter Schulrevision das Urtheil über den Befund derselben dem 
Lehrer, in der Regel in Gegenwart des Localschulinspectors, jedoch, wie sich von selbst versteht,
	        
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