Object: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

— 449  — 
Reichs-Gesetzblatt. 
 Nr 28. 
Inhalt: Geset über die Sicherung der Bauforderungen. S. 449. — Bekanntmachung, betreffend den 
Beitritt des Australischen Bundes zu der internationalen Ubereinkunft über Maßregeln gegen Pest, 
Cholera und Gelbfieber, vom 3. Dezember 1903. S. 468. 
  
  
  
(Nr. 3612.) Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen. Vom 1. Juni 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Sicherungsmaßregeln. 
§ 1. 
Der Empfänger von Baugeld ist verpflichtet, das Baugeld zur Befriedigung 
solcher Personen, die an der Herstellung des Baues auf Grund eines Werk-, 
Dienst- oder Lieferungsvertrags beteiligt sind, zu verwenden. Eine anderweitige 
Verwendung des Baugeldes ist bis zu dem Betrage statthaft, in welchem der 
Empfänger aus anderen Mitteln Gläubiger der bezeichneten Art bereits be- 
friedigt hat. 
Ist der Empfänger selbst an der Herstellung beteiligt, so darf er das 
Baugeld in Höhe der Hälfte des angemessenen Wertes der von ihm in den Bau 
verwendeten Leistung, oder, wenn die Leistung von ihm noch nicht in den Bau 
verwendet worden ist, der von ihm geleisteten Arbeit und der von ihm gemachten 
Auslagen für sich behalten. 
Baugeld sind Geldbeträge, die zum Zwecke der Bestreitung der Kosten 
eines Baues in der Weise gewährt werden, daß zur Sicherung der Ansprüche 
des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld an dem zu bebauenden Grund- 
stücke dient oder die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück erst nach 
Reichs- Gesetzbl. 1909. 73 
Ausgegeben zu Berlin den 7. Juni 1909.
	        
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