Fixirung des
Reise= und Er-
peditionsauf-
wandes.
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standhaltung des Repertoriums und Führung der Registrande, sowie überhaupt diejenigen
Expeditionsarbeiten, welche eine höhere Oualification nicht erfordern, an Expeditionsstelle von
einem geeigneten und schon einigermaaßen geübten Expedienten besorgen zu lassen, über dessen
Zeit sie, wenn auch in kleinen Ephorien nicht ausschließlich, doch jedenfalls insoweit, als der
Geschäftsumfang es erforderlich macht, frei dispeoniren können.
25. Für Fortkommen und Reiseaufwand bei den unter 2, 8 und 11 gedachten Visi-
tationen und Revisionen, sowie bei Abnahme der Kirchrechnungen, ingleichen für den gesamm-
ten Expeditionsaufwand, soweit nicht nach den zur Zeit geltenden Bestimmungen der Ansatz
von Gebühren nachgelassen oder die Erstattung der Copialien, Porti und Briefträgerlöhne zu
beanspruchen ist, werden die Ephoren durch das ihnen ausgesetzte Fixum entschädigt. Auch für
etwaige außerordentliche Rerisionen oder Lecalerörterungen innerhalb ihres Bezirks, welche
ihnen in besonderen Fällen von der vorgesetzten Behorde aufgetragen werden können, haben sie
eine weitere Entschädigung nicht in Anspruch zu nehmen.
In allen denjenigen Beziehungen, welche im Vorstehenden besondere Erwähnung nicht
gefunden haben, wird an der verfassungsmäßigen Competenz und den gesetzlichen Obliegen-
heiten der Ephoren etwas nicht geändert. Je weniger aber dieselben die Absicht der hiermit
getroffenen Bestimmungen verkennen werden, ihrem Amte einen segensreichen Einfluß auf
Kirche und Schule zu ermöglichen und zu sichern, um so gerechtfertigter ist die Erwartung,
daß sie im willigen Eingehen auf dasjenige, was vorstehend theils angedeutet, theils angeordnet
worden ist, die Erlangung einer vollständigen Bekanntschaft mit den bezüglichen Verhältnissen
und Persönlichkeiten und die erfolgreiche Einwirkung auf dieselben sich unausgesetzt angelegen
sein lassen und insbesondere ihrer erhöhten Verantwortlichkeit dafür immer eingedenk bleiben
werden, daß nicht durch unbeachtet gelassene Mängel, Uebelstände und Aergernisse Kirche und
Schule Schaden erleiden.
Dresden, am 1 3ten Juli 1862.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
von Falkenstein.
Hausmann.
& 64) Verordnung,
die Einrichtung und Abnahme der Kirchrechnungen betreffend;
vom 13ten Juli 1862.
Nech dem Generale vom 26sten März 1810, die Abnahme und Einrichtung der Kirchrech-
nungen betreffend, hatte die Abnahme und Justification der Kirchrechnungen aller drei bis vier