Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Insbesondere sind die Anträge, welche nach Art. 109, Abs. 2 von der Staatsanwalt- 
schaft bei den Gerichten gestellt werden, als hierher gehörig zu betrachten und als Requisitionen 
zu behandeln; vergl. jedoch Art. 84, 110, 112, 113. 
&2. Die Gerichtshandlungen, welche die Feststellung des objectiven Thatbestandes be- 
zwecken, sind, so lange die Untersuchung nicht eröffnet ist, zur gerichtspolizeilichen Thätigkeit 
zu rechnen; vergl. hierbei Art. 1 16, Abs. 3 der Strafproceßordnung. 
& -3. Bei welchem Gerichte im einzelnen Falle die dießfallsigen Anträge der Staatsan- 
waltschaft zu stellen sind, hat letztere nach Lage der Sache zu ermessen. 
& 4. Bei der Prüfung, welche von dem Gerichte nach Art. 81 der Strafproceßordnung 
bezüglich einer gerichtspolizeilichen Verwahrung anzustellen ist, hat dasselbe, da hier nur Vor- 
erörterungen in Frage, welche noch nicht zum Abschlusse gelangt sind, nicht sowohl die Frage in 
Erwägung zu ziehen, ob der gegen den Bezüchtigten erhobene Verdacht zu dessen Ueberführung 
ausreichen werde, als vielmehr, ob die fernere Verwahrung gerechtfertigt sei, weil der Ange- 
schuldigte Anstalten zur Flucht gemacht habe oder sonst der Flucht verdächtig erscheine, oder ob 
einer der in Art. 1 51, Abs. 2 bemerkten Fälle vorliege. 
Beschließt das Gericht die Entlassung und war die Verwahrung vom Staatsanwalte ver- 
fügt worden, so ist der Bestimmung in Art. 1 36, Abs. 3 der Strafproceßordnung nachzugehen. 
& 5.Wird ein Gericht oder eine Polizeibehörde zur Vornahme einer Erörterung requi- 
rirt, so sind die hierüber ausgenommenen Protocolle in der Urschrift oder in beglaubigter Ab- 
schrift an die requirirende Behörde abzugeben. Die Gerichtsämter haben dagegen die Proto- 
colle, welche sie über Erörterungen in Fällen, deren Untersuchung und Aburtheilung zur Com- 
petenz der Bezirksgerichte gehört, aufnehmen, dann, wenn sie diese Erörterungen von Amts- 
wegen und ohne Regquisition von einer anderen Behörde vorgenommen haben, an den Staats- 
anwalt abzugeben. 
6#6. Beschwerden von Behörden oder Privaten über einzelne Handlungen oder Unter- 
lassungen der Polizeibehörden, Gerichte und Staatsanwälte in Sachen der gerichtlichen Polizei 
sind von dem Oberstaatsanwalte und in höherer Instanz von dem Justizministerium zu er- 
ledigen. 
& 7. Auf die Landgensd'armerie leidet die Vorschrift des vorigen Paragraphen keine An- 
wendung. Vielmehr bewendet es betreffs derselben und ihrer Unterordnung unter die höheren 
Berwaltungsbehörden bei den zeitherigen Bestimmungen. 
Dresden, den 31 sten Juli 1862. 
Die Ministerien des Innern und der Justiz. 
Frhr. v. Beust. Dr. von Behr. 
Schubert. 
1862. 44
	        
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