C 315 )
Vorrechte und Privilegien des Vereins.
31. ꝛc. 2c.
b) Verkauf deponirter Pfänder.
Sind von einem Mitgliede zur Sicherung des erhaltenen Vorschusses Staats= und andere
Werthpapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand deponirt, so ist in dem Falle, wenn das
Pfand durch Rückzahlung des Vorschusses nicht eingelöst wird, das Directorium ermächtigt,
das Pfand nach Ablauf einer dem Schuldner anzukündigenden kurzen Frist bestmöglichst zu
verkaufen, und die Forderung mit dem Kaufpreise zu decken.
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist die Anstalt
befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und nur den Ueberschuß
zur Masse abzugeben, oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren.
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, Vollstreckung der Hülfe in dieselben, oder
deren Vindication sind unzulässig oder unwirksam, außer insöoweit nach völliger Tilgung der
Forderung des Vereins noch ein Ueberschuß vorhanden ist. Derjenige, welcher den Pfandschein
bringt, wird als legitimirt zum Rückempfange des Pfandes angesehen.
ꝛc. 2c.
K 69) Verordnung,
den Bau der Chemnitz-Annaberger Eisenbahn betreffend;
vom 2ten August 1862.
Uhter Bezugnahme auf die unterm 29sten April d. J. wegen Expropriation von Grund-
eigenthum für Anlegüng der Chemnitz-Annaberger Eisenbahn ergangene Verordnung (Gesetz-
und Verordnungsblatt vom Jahre 1862, Seite 49 fg.) wird andurch bekannt gemacht, daß
im Fortgange des Baues der nurgedachten Eisenbahn nach Maaßgabe der genehmigten Detail-
pläne auch die Fluren der Orte:
Ebersdorf,
Nieder-Wiesa,
Ober-Wiesa
von derselben berührt werden.
Dresden, den 2ten August 1862.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Demunth.