Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Zu 857 des 
Gesetzes. 
Zu § 58 des 
Gesetzes. 
Zu § 59 des 
Gesetzes. 
(330 ) 
die jedem Betheiligten freistehende Einsicht derselben und die Nothwendigkeit, etwaige Recla- 
mationen rechtzeitig anzubringen, ingleichen auf die Bestimmungen in § 58 Abs. 1 und 2 des 
Gesetzes aufmerksam zu machen. 
& 46. Bei der Revision der Listen wird namentlich auch durch Befragung der Orts- 
steuereinnehmer 2c. zu ermitteln sein, welche Personen mit Abführung von Landes= oder Ge- 
meindeabgaben in Rückstande und daher, soweit dieß nicht schon geschehen ist, in Gemäßheit 
von §& 2 lit. d. des Gesetzes von der Stimmberechtigung auszuschließen sind. 
&# 47. Wenn die in 657 des Gesetzes, ingleichen in 9§ 5, 24 und 44 gegenwärtiger 
Verordnung vorgeschriebene Anzeige der Betheiligten unterbleibt, so ist bei Führung der Listen 
auf die nicht angezeigten Thatsachen keine Rücksicht zu nehmen. 
# 48. Auf die Wahlen des Handels= und Fabrikstandes leidet die Vorschrift in 8 57 
des Gesetzes nach §& 22 und 25 oben keine Anwendung. 
49. Aus der Bestimmung in § 58 des Gesetzes ergiebt sich, daß der Zeitpunkt, wo 
die Wahllisten geschlossen werden, für die Beurtheilung des Alters (§§ 1 und 3 des Gesetzes), 
ingleichen für die Berechnung der als Bedingung der Wählbarkeit mehrfach vorgeschriebenen 
dreijährigen Gemeindemitgliedschaft, Ansässigkeit, Steuerentrichtung 2c. dergestalt maaßgebend 
ist, daß die später eintretende Erfüllung des erforderlichen Alters oder der dreijährigen Frist 
ebenso wie ein Zuwachs in der Steuerentrichtung bei den Wahlen, für welche die abgeschlossenen 
Listen zum Anhalte zu dienen haben (§& 58, 74), nicht berücksichtigt werden kann. 
* 50. Auch eine Uebertragung aus einer Kategorie der Berechtigten in eine andere, 
z. B. aus der Liste der nur Stimmberechtigten in die der Wählbaren, findet nach Schluß der 
Liste nicht mehr Statt. 
& 51. Ist Jemand in der Liste als Stimmberechtigter oder Wählbarer eingetragen, 
welchem diese Eigenschaft nicht zukommt, so ist dieß, sobald es bemerkt wird, zu berichtigen. 
&52. Der im ersten Satze von § 59 des Gesetzes vorausgesetzte Fall kann nicht nur 
bei den Wahlen der Rittergutsbesitzer, der Städte Dresden und Leipzig, ingleichen des Handels- 
und Fabrikstandes vorkommen, bei denen in einem und demselben Wahlbezirke mehrere Ab- 
geordnete zu wählen sind, sondern auch dann, wenn z. B. ein ritterschaftlicher Abgeordneter 
der zweiten Kammer in die erste, ein städtischer Abgeordneter zum Vertreter des Handels= und 
Fabrikwesens oder umgekehrt gewählt wird, 2c. 
53. Erentuelle Wahlen sind niemals früher vorzunehmen, als nachdem alle einer 
Wahlversammlung sonst obliegenden Wahlen beendigt sind. 
& 54. Wenn in Folge einer Ablehnung des zuerst Gewählten eine eventuelle andere 
Wahl stattgefunden hat, so ist über die Statthaftigkeit der Ablehnung nichts desto weniger nach 
10 des Gesetzes zu entscheiden.
	        
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