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66. Die Beitrittspflichtigkeit sowohl, als die Beitrittsfähigkeit gilt nur von solchen Ver-
sicherungsobjecten, deren Zeitwerth mindestens 10 Thaler beträgt.
7. Die §& 4 als beitrittsfähig bezeichneten Gegenstände bleiben, den daselbst gedachten
Fall der Kündigung ausgenommen, nach einmal erfolgter Versicherung bei der Landesanstalt
so lange versicherungspflichtig, bis ein Wechsel in der Person des Versicherten eintritt, oder
eine nicht durch Brand veranlaßte Erneuerung der Versicherung stattfindet, und bis in dem
einen, wie in dem anderen Falle die Entlassung aus dem Versicherungsverbande mit der Landes-
anstalt von der Brandversicherungscommission ausdrücklich bewilligt worden ist.
& .Der Zutritt zu einer anderen Feuerversicherungsanstalt als der Landesimmobiliar-
Brandversicherungsanstalt, mag derselbe neben der Versicherung bei letzterer, oder eine solche
gleichzeitige Assecuranz erfolgen, ist in Ansehung der beitrittspflichtigen Gebäude sammt Zubehör
unbedingt verboten.
Dieses Verbot bezieht sich auch auf die zutrittsfähigen Objecte (I 4 Nr. 6), wenn und
so lange deren unter Einer Catasternummer aufgeführte Bestandtheile ganz oder theilweise
bei der Landesanstalt versichert sind.
6#9..Die Landesimmobiliar-Brandversicherungsanstalt versichert nur gegen Schäden, welche
entweder durch Feuer, ohne Unterschied der Entstehungsursache, oder durch Blitz, mag dieser
gezündet haben oder nicht, oder aber durch die zur Bewältigung eines entstandenen Brandes
Amtswegen getroffenen, oder nachträglich für nothwendig befundenen Maaßregeln herbeigeführt
worden sind und leistet den Versicherten zur Wiederherstellung der auf diese Weise ganz oder
theilweise zerstörten Gebäude sammt Zubehör die im Gesetze bestimmte Entschädigung.
Andere bei Gelegenheit von Bränden erfolgte ungerechtfertigte und muthwillige Zerstör-
ungen und Beschädigungen werden ebensowenig als solche Schäden vergütet, welche lediglich
durch Explosionen entstanden sind.
10. Die Versicherungen bei der Landesanstalt sind in jedem Falle nach der Höhe des
vollen Zeitwerths zu bewirken.
#11. Was in gegenwärtigem Gesetze in Ansehung der Gebäude bestimmt ist, findet auf
die & 4 unter 6 gedachten Zubehörungen, wenn und soweit dieselben bei der Landesanstalt
versichert werden sollen oder versichert sind, analoge Anwendung.
& 12. Als Versicherter im Sinne dieses Gesetzes und der Landesanstalt gegenüber gilt
der jedesmalige rechtliche Eigenthümer des Versicherungsobjects.
Wer die Rechte eines Versicherten in Anspruch nimmt, hat sich, da nöthig, als Eigen-
thümer zu legitimiren. Bis dieß geschehen, wird das Versicherungsverhältniß des bisherigen
Eigenthümers als fortbestehend angesehen.
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