Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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66. Die Beitrittspflichtigkeit sowohl, als die Beitrittsfähigkeit gilt nur von solchen Ver- 
sicherungsobjecten, deren Zeitwerth mindestens 10 Thaler beträgt. 
&# 7. Die §& 4 als beitrittsfähig bezeichneten Gegenstände bleiben, den daselbst gedachten 
Fall der Kündigung ausgenommen, nach einmal erfolgter Versicherung bei der Landesanstalt 
so lange versicherungspflichtig, bis ein Wechsel in der Person des Versicherten eintritt, oder 
eine nicht durch Brand veranlaßte Erneuerung der Versicherung stattfindet, und bis in dem 
einen, wie in dem anderen Falle die Entlassung aus dem Versicherungsverbande mit der Landes- 
anstalt von der Brandversicherungscommission ausdrücklich bewilligt worden ist. 
& .Der Zutritt zu einer anderen Feuerversicherungsanstalt als der Landesimmobiliar- 
Brandversicherungsanstalt, mag derselbe neben der Versicherung bei letzterer, oder eine solche 
gleichzeitige Assecuranz erfolgen, ist in Ansehung der beitrittspflichtigen Gebäude sammt Zubehör 
unbedingt verboten. 
Dieses Verbot bezieht sich auch auf die zutrittsfähigen Objecte (I 4 Nr. 6), wenn und 
so lange deren unter Einer Catasternummer aufgeführte Bestandtheile ganz oder theilweise 
bei der Landesanstalt versichert sind. 
6#9..Die Landesimmobiliar-Brandversicherungsanstalt versichert nur gegen Schäden, welche 
entweder durch Feuer, ohne Unterschied der Entstehungsursache, oder durch Blitz, mag dieser 
gezündet haben oder nicht, oder aber durch die zur Bewältigung eines entstandenen Brandes 
Amtswegen getroffenen, oder nachträglich für nothwendig befundenen Maaßregeln herbeigeführt 
worden sind und leistet den Versicherten zur Wiederherstellung der auf diese Weise ganz oder 
theilweise zerstörten Gebäude sammt Zubehör die im Gesetze bestimmte Entschädigung. 
Andere bei Gelegenheit von Bränden erfolgte ungerechtfertigte und muthwillige Zerstör- 
ungen und Beschädigungen werden ebensowenig als solche Schäden vergütet, welche lediglich 
durch Explosionen entstanden sind. 
10. Die Versicherungen bei der Landesanstalt sind in jedem Falle nach der Höhe des 
vollen Zeitwerths zu bewirken. 
#11. Was in gegenwärtigem Gesetze in Ansehung der Gebäude bestimmt ist, findet auf 
die & 4 unter 6 gedachten Zubehörungen, wenn und soweit dieselben bei der Landesanstalt 
versichert werden sollen oder versichert sind, analoge Anwendung. 
& 12. Als Versicherter im Sinne dieses Gesetzes und der Landesanstalt gegenüber gilt 
der jedesmalige rechtliche Eigenthümer des Versicherungsobjects. 
Wer die Rechte eines Versicherten in Anspruch nimmt, hat sich, da nöthig, als Eigen- 
thümer zu legitimiren. Bis dieß geschehen, wird das Versicherungsverhältniß des bisherigen 
Eigenthümers als fortbestehend angesehen. 
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