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& 22. In Ansehung der nach § 4 blos beitrittsfähigen Objecte kann die Anmeldung
auch nach dem § 19 angegebenen Zeitpunkte beliebig vorgenommen werden. Ausgenommen
sind jedoch diejenigen Objecte, welche nach & 7 versicherungspflichtig geworden sind. Auf diese
leiden die Vorschriften in den §# 19, 20 und 21 gleichfalls Anwendung. Die Berechtigung
und resp. Verpflichtung zur Anmeldung solcher Versicherungsobjecte ist nach 6 18 zu be-
urtheilen.
23. Hat sich an einem bei der Landesanstalt versicherten Gebäude 2rc. eine solche
Werthsverringerung oder Benutzungsveränderung ereignet, daß dadurch eine Verminderung der
Versicherungssumme, oder die Versetzung in eine andere Beitragsclasse bedingt wird, so ist
dieß der Obrigkeit von dem nach §# 18 und 22 dazu Verpflichteten behufs der anderweiten
Würderung und Catastration anzuzeigen. Letztere kann jedoch im Falle einer Werthsverringer-
ung unterbleiben, wenn sich der Eigenthümer anheischig macht, das Versicherungsobject inner-
halb der nächsten sechs Monate wieder in den vorigen Stand zu setzen.
Werden Gebäude, um sie umzubauen, oder um an deren Stelle ganz neue zu errichten,
abgetragen, so bleibt deren Versicherung bis zur Anmeldung der neuen Gebäude unverändert
im Cataster mit der Wirkung stehen, daß inmittelst die Beiträge in der bisherigen Höhe fort-
zuentrichten sind.
& 24. Ueber jede Anmeldung zur Versicherung ist von der Ortsverwaltungsobrigkeit so-
fort und längstens binnen 72 Stunden von dem Eingange der Anmeldung an gerechnet, eine
Bescheinigung (Anmeldeschein) dem Versicherten auszustellen und auszuhändigen oder beziehend-
lich zuzusenden, auch ein Duplicat davon gleichzeitig an die Brandversicherungscommission ab-
zufertigen.
Obige Frist von 72 Stunden wird mit Ausscheidung der etwa einfallenden Sonn-, Fest-
und Feiertage berechnet.
25. Verzögerungen in der Ausstellung, Aushändigung oder Abfertigung dieser An-
meldescheine ziehen, unbeschadet des Regreßanspruchs für die daraus den Versicherten entstan-
denen Nachtheile, Ordnungsstrafen von 1 Thaler bis zu 100 Thalern nach sich.
# 26. Die Obrigkeiten haben Amtshalber darüber zu wachen, daß Neubaue 66 19)
und Veränderungen an bereits catastrirten Gebäuden (§ 20 und beziehendlich § 22) nicht
unangemeldet bleiben und nöthigenfalls die Eigenthümer der betreffenden Versicherungsobjecte,
oder deren Stellvertreter, zur Anmeldung anzuhalten. Wird die Anmeldung versicherungs-
pflichtiger Objecte verzögert, so verfällt der nach 6 1 8 deshalb Verpflichtete in eine nach Höhe
des vierfachen Betrags der der Brandversicherungscasse entzogenen Brandversicherungsbeiträge
zu bemessende Geldstrafe.