Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Justizministeriums die neuen Rechtsvergünstigungen, die beiden in 9§ 25 und 26 desselben 
enthaltenen Bestimmungen vorausgesetzt sind, zu den der gedachten Sparcasse durch Decret 
vom 31 sten Januar 1836 nach Inhalt von 9§ 14 und 16 des bisherigen Regulativs be- 
reits vorhin ertheilten, in §§ 27 und 29 des neuen Regulativs wieder enthaltenen Rechts- 
vergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern 
das gedachte neue Regulativ mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen desselben allent- 
halben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Junern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 1 3ten Januar 1862. 
Ministerium des Innern. 
1#n Frhr. v. Beust. 
Demuth. 
20. 20. 
& 25. Zur Empfangnahme der Einlagen und der davon aufgelaufenen Zinsen genügt 
die Production des Quittungsbuchs (§ 23). Wenn daher in dem vom Inhaber producirten 
Quittungsbuche die Abschreibung der Zinsen und des Capitals regulativmäßig entweder ganz 
oder theilweise erfolgt, oder bei Rückzahlung der gesammten Einlagen und der davon aufge- 
laufenen Zinsen die Rückgabe des Buchs bewirkt worden ist, so wird dadurch die Anstalt von 
allen Ansprüchen befreit. 
Will sich ein Einleger dagegen, daß seine Einlagen nicht von einem Anderen eingezogen 
werden, völlig sicher stellen, so hat er die Anstaltsbeamten davon in Kenntniß zu setzen. Diese 
sind sodann verbunden, in dem Quittungsbuche und bei dem entsprechenden Conto des Haupt- 
buchs zu bemerken, daß die von dem betreffenden Einleger gemachten Einlagen nur an diesen 
oder dessen legitimirten Erben oder den legitimirten Cessionar gezahlt werden dürfen. 
In diesem Falle werden dem Einleger seine Einlagen sammt den davon erwachsenden 
Zinsen nur gegen eine von demselben ausgestellte Quittung zurückgezahlt. 
Ist der Einleger den Anstaltsbeamten nicht hinreichend bekannt, so muß er die Identität 
seiner Person und die Richtigkeit seiner Unterschrift von einer den Anstaltsbeamten bekannten 
Person beglaubigen lassen. 
Von den Erben oder Cessionaren eines solchen Einlegers ist die zur Empfangnahme nöthige 
Legitimation auf deren Kosten zu bewirken, bevor die Auszahlung erfolgen kann. 
§26. Dafern dem Einleger das ihm über die gemachten Einlagen nach § 23 ausge- 
stellte Buch abhanden kommen sollte, so hat derselbe davon die Anstaltsbeamten sofort in Kennt- 
1862. 3 
Legitimation. 
Verlorene 
Bücher.
	        
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