Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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&42. Fällt das Resultat der Reclamation gegen den Reclamanten aus, so ist derselbe 
gehalten, die durch seine Reclamation der Obrigkeit und den technischen Anstaltsbeamten ver- 
anlaßten Kosten zu bezahlen. 
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43. Von jeder Ortsverwaltungsobrigkeit sind über die in ihrem Bezirke für die Landes- 
anstalt laufenden Versicherungen folgende Cataster zu halten: 
a) das Ortscataster, 
b) ein Hauptcataster, wenn mehrere Orte zum Verwaltungsbezirke gehören und 
C) halbjährliche Catasternachträge über die in der Zeit beziehendlich vom 1sten April bis 
letzten September und vom 1sten October bis letzten März jeden Jahres vorgekom- 
menen neuen Versicherungen und Versicherungsveränderungen. 
Diese Cataster sammt Nachträgen sind in doppelten Exemplaren zu fertigen und unter- 
liegen der Prüfung und, da nöthig, Berichtigung, sowie der Bestätigung der Brand- 
versicherungscommission. Von dieser ist über sämmtliche Orte des Landes ein Hauptcataster 
zu halten. 
Hat eine Berichtigung der Cataster und resp. Catasternachträge stattgefunden, so sind 
auch die betreffenden Versicherungsscheine von der Obrigkeit nachträglich damit in Ueberein- 
stimmung zu bringen. 
44. Den Gemeindevertretern und den mit Gebäuden angesessenen Gemeindemitgliedern 
wird das Befugniß gegenseitiger Controle rücksichtlich der Angemessenheit der Ab= und Ein- 
schätzung der Versicherungsobjecte eingeräumt, so daß den Gemeindevertretern sowohl als den 
Hausbesitzern freisteht, sobald sie Unrichtigkeiten entdecken, oder vom Verfalle eines Versicherungs- 
objects oder dessen muthwilliger Deterioration Kenntniß erhalten, hierüber der Obrigkeit, den 
technischen Anstaltsbeamten, oder auch unmittelbar der Brandversicherungscommission Anzeige 
zu erstatten. 
Zum Behufe der Ausübung dieser Controle ist den Gemeindevertretern zu jeder Zeit die 
Einsicht der Cataster von der Obrigkeit zu verstatten. 
45. Gleichwie den Obrigkeiten die Verpflichtung obliegt, die ihnen angezeigten oder 
von ihnen selbst entdeckten Unrichtigkeiten der § 44 bezeichneten Art zu erörtern und darüber 
an die Brandversicherungscommission zu berichten, so hat auch die Letztere, wenn solche Un- 
richtigkeiten zu ihrer Kenntniß gelangen, das Befugniß und die Obliegenheit, Special= und 
Localrevisionen in dem ihr nöthig scheinenden Umfange zu verfügen und nach dem Ergebnisse 
das Weitere zur Berichtigung anzuordnen. 
Eine allgemeine Catasterrevision kann nur auf besondere Anordnung des Ministeriums des 
Innern erfolgen.
	        
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