Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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65. Bei unter Seguestration befindlichen oder zu Concursmassen gehörigen Ge- 
bäuden r2c. sind die Beiträge vom Richter, welcher die Sequestration führt, oder bei dem der 
Concurs anhängig ist, gleich anderen laufenden Verwaltungskosten, aus der vorhandenen Masse 
zu bezahlen. 
s 66. Um die Brandversicherungsanstalt in den Stand zu setzen, ihren Verpflichtungen 
gegen die Abgebrannten rechtzeitig nachzukommen, daneben aber auch die häufigen Schwank- 
ungen der Brandversicherungsbeiträge zu vermeiden, und mit der Zeit zu einer möglichst gleich- 
mäßigen Umlage zu gelangen, wird 
a) ein Vorschuß= und Reservefond bei der Brandversicherungscasse unterhalten, 
b) der Anstalt für den Bedarfsfall ein unverzinslicher Credit bei der Staatscasse bis zur 
Höhe von 100,000 Thalern gewährt, · 
und 
) der Brandversicherungscommission die Ermächtigung ertheilt, mit Genehmigung des 
Ministeriums des Innern zinsbare Darlehne auf den Credit der Anstalt aufzunehmen 
und für die Dauer des Nichtbedarfs die Cassenüberschüsse und Cassenbestände in 
Staatspapieren anzulegen, oder gegen Einsetzung sicherer Effecten zinsbar auszuleihen. 
Die der Casse der Landesimmobiliar-Brandversicherungsanstalt für dergleichen Darlehne 
unterpfändlich übergebenen Gegenstände können unter keinem Vorwande von irgend Jemandem 
der Casse unentgeldlich abgefordert werden. Ebensowenig kann die Ablieferung zur Concurs- 
masse des Verpfänders anders, als gegen Zahlung des vollen Schuldbetrags, verlangt werden; 
erfolgt diese nicht, so ist die Casse ebenmäßig berechtigt, bei der Verfallzeit die Pfandstücke 
durch einen verpflichteten Sensal zu verkaufen und nur den Ueberschuß zu der Masse auszu- 
antworten oder, eintretenden Falles, das Fehlende bei dem Concurse zu liquidiren. 
67. Dem obgedachten Vorschuß= und Reservefond sind zuzuweisen: 
1) der Bestand des unter obigem Namen bereits bestehenden, in den Brandversicherungs- 
cassenrechnungen quantificirten Fonds; 
2) die nach § 127 für erloschen zu achtenden, sowie die zur Brandversicherungscasse 
restituirten Immobiliarbrand= und Feuerlöschgeräthe-Schädenvergütungen, ingleichen 
sonstige, auf die Casse angewiesene und derselben aus irgend einem Grunde wieder 
anheimfallende Bewilligungen; 
3) die eingehenden Geldstrafen und Sporteln, sowie die der Brandversicherungscasse nach 
1 38 zufallenden Entschädigungsgelder; 
4) die Zinsen des für die Dauer des Nichtbedarfs zinsbar angelegten Vorschuß= und 
Reservefonds und der sonstigen zeitweilig entbehrlichen Baarbestände; 
5)) die von den ausgeschriebenen Brandversicherungsbeiträgen dem Bedarfe gegenüber sich 
ergebenden Ueberschüsse so lange, bis der Reservefond bis auf den Betrag von Einviertel- 
procent der Gesammtversicherungssumme gebracht sein wird.
	        
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