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Obigen Verbotes ungeachtet verbleibt der Ortsverwaltungsobrigkeit das Recht, zu Abwend-
ung etwaiger Gefahren, namentlich wenn der Einsturz von Schornsteinen, Giebeln r2c. zu besorgen
ist, auf Grund technischen Gutachtens die nöthigen Vorkehrungen zu treffen und Ausnahmen
von diesem Verbote zu gestatten.
#80. Die Brandbeschädigten sind verpflichtet, die zum Wiederaufbaue noch brauchbaren
Gebäudetheile, sowie die zum Fabrik= und Gewerbsbetriebe gehörigen und mitversicherten Zube-
hörungen, insoweit sie nicht ganz zerstört und wieder herzustellen sind, durch sofortige Anwend-
ung zweckdienlicher Mittel gegen die Einflüsse der Witterung und sonst vor weiterer Zerstörung
und Beschädigung zu schützen.
Die durch Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstandenen Schäden werden nicht vergütet.
81 Die Sorge für Reinigung der Brandstelle vom Brandschutte und das Sammeln,
Sortiren und Aufstellen der noch brauchbaren Baumaterialien, Ausbaugegenstände 2c. sowie
für die sichere Aufbewahrung derselben, liegt dem Calamitosen ob.
# 82. Die Würderung der Brandschäden geschieht durch den technischen Bezirksbeamten
der Anstalt in Gegenwart des Calamitosen oder dessen Stellvertreters (§ 18) und von Orts-
zeugen, deren Ernennung der Obrigkeit überlassen bleibt. Der Brandversicherungscommission
steht es frei, zur Leitung des Würderungsverfahrens und zur Feststellung der aus der Brand-
versicherungscasse zu gewährenden Vergütung einen Commissar abzuordnen.
s 83. Ueber die Ergebnisse der Schädenwürderung hat der technische Anstaltsbeamte ein
Protocoll an Ort und Stelle aufzunehmen, dasselbe seinem ganzen Inhalte nach in Gegenwart
der Ortszeugen dem Calamitosen oder dessen Stellvertreter bekannt zu machen und nach erfolgter
allseitiger Vollziehung und beziehendlich Genehmigung der Obrigkeit zuzustellen.
#ä4. Widersprüche und Einwendungen gegen die Schädenwürderung sind nur insoweit,
als die Würderung nicht bereits ausdrücklich anerkannt worden, zulässig und müssen bei deren
Verluste von dem Calamitosen oder dessen Stellvertreter entweder sofort bei der Bekanntmachung
des Würderungsprotocolls angebracht oder bei der Ortsverwaltungsobrigkeit spätestens in den
nächsten drei auf die Bekanntmachung folgenden Tagen geltend gemacht werden.
Erfolgt eine nach Obigem zulässige Reclamation, so ist bis zur Entscheidung darüber die
Brandstätte in unverändertem Zustande zu lassen.
Gehen der Brandversicherungscommission selbst gegen die Richtigkeit der Schädenwürderung
Bedenken bei, so kann sie eine Revision veranstalten.
m#85. Ist gegen die Schädenwürderung rechtzeitig reclamirt worden, so ist hierüber
binnen drei Tagen an die Brandversicherungscommission zu berichten und von dieser, soweit
nöthig, eine nochmalige Würderung in der §# 41 und 42 vorgeschriebenen Weise zu veran-
stalten, bei deren Ergebnisse es sodann sein Bewenden hat.
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