Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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854. Bei der schristlichen Prüfung haben zu liefern: 
1. die Klassen Sexta bis Untersekunda je einen deutschen Aufsatz, eine französische und 
eine Rechenarbeit; 
2. die Klassen Untertertia bis Untersekunda außerdem je eine englische, eine algebraische 
und eine geometrische Arbeit; 
3. die Klassen Obersekunda und Unterprima je einen deutschen Aufsatz, eine freie französische 
und eine freie englische Arbeit nach der Art der vorangegangenen Klassenarbeiten, eine 
physikalische, eine geometrische und eine algebraische Arbeit. 
Alle Arbeiten sind unter Aufsicht eines Lehrers zu fertigen. Die Bestimmung darüber, 
ob bei ihnen je nach der Art der Aufgabe Hilfsmittel benutzt werden dürfen und welche, 
bleibt den einzelnen Schulen überlassen. Zuwiderhandlungen gegen das in dieser Beziehung 
Vorgeschriebene sind streng zu bestrafen. 
Für die deutschen und fremdsprachlichen Arbeiten der Oberklassen sind 5 Stunden, für 
die übrigen Arbeiten der Oberklassen und die deutschen Aufsätze der Klassen Untersekunda bis 
Quarta 4 Stunden, für alle anderen Arbeiten 3 Stunden zu gewähren. Dabei ist nicht 
einzurechnen die Zeit, die die Bekanntgabe der Aufgaben und etwa notwendige Erläuterungen 
erfordern, wohl aber die Zeit für die Reinschrift. Diese Fristen dürfen auf keinen Fall über- 
schritten werden. 
Die Prüfungsaufgaben müssen dem Unterrichtsziele der Klasse entsprechen. Der Rektor 
kann verlangen, daß sie ihm vor der Prüfung zur Genehmigung vorgelegt werden. 
Die Aussetzung des Unterrichts während der schriftlichen Prüfungen ist auf das Not- 
wendigste zu beschränken. Insbesondere ist dafür Sorge zu tragen, daß den Klassen an Tagen, 
an denen sie während der Prüfungszeit keine Arbeit zu schreiben haben, wenigstens einige 
Lehrstunden erteilt werden. 
8 55. Zu den mündlichen Osterprüfungen sind die Behörden, die an der Schule ein 
Interesse haben, und die Eltern der Schüler einzuladen. Es sind alle Mittel= und Unter- 
klassen in wenigstens einem Fache vorzuführen und womöglich alle Fächer, die eine Prüfung 
zulassen, dabei zu berücksichtigen. Ein Ausfallen der mündlichen Prüfung für ein einzelnes 
Jahr bedarf besonderer Genehmigung des Ministeriums. 
Die Arbeiten der schriftlichen Prüfung sind bei der mündlichen korrigiert und zensiert 
auszulegen. Auch ist eine Auswahl der im letzten Halbjahr angefertigten Schülerzeichnungen 
zur Besichtigung auszustellen. 
Die Lehrer der Anstalt sind verpflichtet, wenigstens die mündlichen Prüfungen der Klassen 
anzuhören, in denen sie Unterricht erteilen, auch wird die Gegenwart der Mitglieder der Schul- 
kommission erwartet. 
1908. 18 
Schriftliche 
Prüfung. 
Mündliche 
Prüfungen.
	        
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