Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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obrigkeit anzubringen und von Letzterer unter Beifügung der die betreffenden Catasterunterlagen 
enthaltenden Acten an die Brandversicherungscommission einzuberichten. 
§& 5. Um das im zweiten Satze § 8 des Gesetzes verbetene gemischte Versicherungs- 
verhältniß zu verhüten, hat die Ortsverwaltungsobrigkeit die nach 9 134 des Gesetzes 
über die bei Privatfeuerversicherungsanstalten genommenen' Versicherungen einzureichenden 
Declarationen und Policen mit dem Brandversicherungscataster der Landesanstalt zu vergleichen 
und die dabei oder sonst wahrgenommenen gesetzwidrigen Versicherungen der Brandversicherungs- 
commission sofort anzuzeigen, auch unerwartet besonderer Anordnung der Letzteren, gegen die 
Contravenienten nach Maaßgabe der einschlagenden Bestimmungen des Gesetzes zu verfahren. 
Alle zur Zeit der Publication des Gesetzes bei Privatfeuerversicherungsanstalten bestehen- 
den Versicherungen solcher nach § 4 Nr. 6 des Gesetzes zutrittsfähigen Gegenstände, welche 
bereits bei der Landesanstalt mit versichert sind, treten von und mit dem 1 sten Juli 1863 
außer Wirksamkeit. 
Die betheiligten Versicherten sind verpflichtet, die Auflösung der hiernach nicht weiter zu- 
lässigen Versicherungen zu besorgen und daß solches geschehen, der Ortsverwaltungsobrigkeit 
bis mit Ende des Monats Juni 1 863 nachzuweisen, die Letztere aber hat die Befolgung die- 
ser Anordnung zu überwachen. 
§6. Diejenigen Personen, denen bei einem entstandenen Brande die Leitung der Feuer- 
löschanstalten amtlich obliegt, haben ungerechtfertigte und muthwillige Zerstöruugen und Be- 
schädigungen von Versicherungsobjecten und einzelnen Theilen derselben (§ 9 des Gesetzes) zu 
verhindern und dafür zu sorgen, daß die Personen, welche sich dergleichen Vergehen zu Schul- 
den kommen lassen, sofort und noch während des Brandes ermittelt, aufgezeichnet und beziehend- 
lich zur Bestrafung angezeigt werden. 
§ 7. Den Amtshauptleuten liegt, außer der Besorgung der ihnen durch gegenwärtige 
Verordnung oder in einzelnen Fällen durch die Brandversicherungscommission besonders über- 
tragenen Geschäfte im Allgemeinen die Aufsicht über die Handhabung der Feuerlöschanstalten 
und der Feuerpolizei ob. 
K 8. In Bezug auf die Besorgung der technischen Geschäfte der Brandversicherungs- 
anstalt sind die vier Regierungsbezirke in die aus der Beilage sub IV ersichtlichen 29 In— 
spectionsbezirke abgetheilt. 
Einem Jeden der 27 Bezirke für Gebäudeversicherungen steht ein im Fache des Hoch- 
und Landbauwesens und einem Jeden der beiden Bezirke für die Maschinenversicherungen ein 
im Maschinenbaufache gebildeter und geprüfter Techniker vor. Diese technischen Beamten 
werden von dem Ministerium des Innern auf Vorschlag der Brandversicherungscommission 
angestellt, führen das Dienstprädicat: „Bezirksbrandversicherungsinspector“ und sind zunächst 
der Brandversicherungscommission, als deren Dienstbehörde, untergeordnet, den Ortsverwalt- 
ungsobrigkeiten und Feuerpolizeicommissaren aber coordinirt.
	        
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