Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Mit der Function der am Sitze einer der vier Kreisdirectionen angestellten Brandver— 
sicherungsinspeetoren (dermalen Isten Inspeetionsbezirke des Budissiner, Isten des Dresdener, 
Isten des Leipziger und Illten des Zwickauer Regierungsbezirks) ist das Dienstprädicat: 
„Oberinspector“ verbunden. 
Die außerdem gegenwärtig noch als Brandversicherungsoberinspectoren prädicirten techni- 
schen Anstaltsbeamten bleiben für ihre Person berechtigt, dieses Dienstprädicat fortzuführen. 
Mit der Revision von Taxationen, Einschätzungen und Brandschädenwürderungen in den 
#& 41, 42 und 85 des Gesetzes gedachten Fällen ist jedesmal ein Oberinspector zu beauf- 
tragen (vergl. 6 48). 
K9. Die Brandversicherungscommission kann zur Heranbildung der für die technischen 
Zwecke der Brandversicherungsanstalt nöthigen Bauverständigen, sowie zur rechtzeitigen Förder- 
ung der Catasternachtragsarbeiten, ferner zu Ausführung von Specialrevisionen und überhaupt 
zur Unterstützung der Bezirksbrandversicherungsinspectoren die nach dem eintretenden Bedarfe 
erforderliche Anzahl Bantechniker mit dem Dienstprädicate: „Inspectoratsassistent“ gegen vor- 
zubehaltende Aufkündigung und ohne Staatsdienerqualität, sowie, ohne daß solche auf einen 
festen oder bleibenden Dienstort und Dienstbezirk Anspruch haben, gegen Remuneration, auf 
deshalb in jedem einzelnen Falle vorher einzuholende Genehmigung des Ministeriums des 
Innern, annehmen und nach ihrem Ermessen unter Leitung, Aufsicht und Controle der betreffen- 
den Brandversicherungsinspectoren verwenden. 
10. Für die Abgrenzung der Geschäfte zwischen den bau= und maschinenverständigen 
Brandversicherungsinspectoren ist in Bezug lauf die nach §& 4 Nr. 6 des Gesetzes bei der 
Landesanstalt versicherungsfähigen Gegenstände das Regulativ (Beilage Sub V) maaßgebend. 
11. An der Ausführung, Leitung, Beaufsichtigung oder sonstigen Besorgung von 
Privatbauen haben sich die Brandversicherungsinspectoren nur insoweit zu betheiligen, als ihnen 
von der Brandversicherungscommission, oder von den Localbaupolizeibehörden, beziehendlich in 
Gemäßheit des Gesetzes, das Verfahren in Bausachen betreffend und der Ausführungsverord- 
nung desselben, dazu Auftrag ertheilt wird. 
12. Die zur Unterstützung der Obrigkeiten, sowie zur Förderung der Landesimmobiliar= 
Brandversicherungsanstalt in feuerpolizeilicher Hinsicht, ingleichen zur Leitung der Feuerlösch- 
anstalten bestellten Feuerpolizeicommissare nebst Stellvertretern behalten bis auf Weiteres ihre 
zeitherige Wirksamkeit. 
§* 13. Die anderweite Abgrenzung der Feuerpolizeicommissariatsbezirke und die Revi- 
sion der Instruction der Feuerpolizeicommissare wird besonderer Anordnung vorbehalten. 
Bis dahin hat es bei den bestehenden Einrichtungen und Vorschriften zu bewenden. 
& 14. Die etwa immittelst in einzelnen Fällen sich nöthig machenden Abänderungen in 
der Districtseintheilung, sowie die Veränderungen, welche in den Personen und mit den Wohn- 
1862. 55
	        
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