Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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60. Die Ortsverwaltungsobrigkeit hat dem von der Gemeinde mit der Erhebung der 
Brandversicherungsbeiträge beauftragten Ortseinnehmer (§& 55 und 59 des Gesetzes) das 
erforderliche und nach der Anlage unter XX anzufertigende Heberegister mindestens 1 4 Tage 
vor Eintritt des Zahlungstermins zuzustellen. Von dem Einnehmer ist dieses Heberegister an 
dem festgesetzten Tage bei Ablieferung der erhobenen Beiträge und unter Angabe der etwa 
verbleibenden Reste an die Obrigkeit wieder zurückzugeben. 
61. Ist der beitragspflichtige Eigenthümer an dem Orte, wo sich das Versicherungs- 
object befindet, am Zahlungstermine nicht anwesend, so ist derselbe verpflichtet, einen Bevoll- 
mächtigten zu bestellen und diesen mit der Abführung der Brandversicherungsbeiträge zu be- 
auftragen. Im Unterlassungsfalle hat sich die Obrigkeit wegen Abführung der Beiträge an 
den § 18 des Gesetzes bezeichneten Stellvertreter zu halten. 
62. Ist das Versicherungsobject gemeinschaftliches Eigenthum Mehrerer, so haftet jeder 
Miteigenthümer für den ganzen Betrag. 
63. Die Beiträge von den im Eigenthume des Staates befindlichen Versicherungs- 
objecten werden unmittelbar aus der Staatscasse zur Landesimmobiliar-Brandversicherungscasse 
bezahlt und sind der Letzteren daher von der Obrigkeit auf die einzurechnenden Beiträge in 
Zurechnung zu bringen (vergleiche hierzu das Formular, Beilage XIX a). Bei anderen öffent- 
lichen und Stiftungsgebäuden u. s. w. werden dagegen die Beiträge von denjenigen erhoben, 
welchen nach § 18 sub b des Gesetzes die Verpflichtung zur Anmeldung obliegt. 
64. Wegen Erhebung und Berechnung des Zuschlags, welcher für den nach § 11 des 
Vertrags über den Anschluß der Oberlausitz an die alterbländische Immobiliar-Brandversicher- 
ungsanstalt vom 2 7sten November 1848 bestehenden Oberlausitzer Brandversicherungsschulden- 
Tilgungsfond von den zur vormaligen Oberlausitzer Brandversicherungssocietät gehörig gewese- 
nen Ortschaften durch die Obrigkeiten mit zu erheben, an die Brandversicherungscasse abzulie- 
fern und von dieser an die betreffende provinzialständische Behörde abzugeben ist, ergehet nach 
deshalb mit den Oberlausitzer Ständen vorher zu treffender Uebereinkunft besondere Verordnung. 
65. Ueber den nach §§# 66 und 67 des Gesetzes zu unterhaltenden Vorschuß= und 
Reservefond ist den nach § 68 des Gesetzes von dem Landesimmobiliar-Brandversicherungs- 
cassirer abzulegenden Jahresrechnungen eine besondere specielle Berechnung beizufügen, aus 
welcher der Zuwachs und Abgang, sowie die Höhe des gedachten Fonds am Schlusse jeden 
Jahres hervorgeht. 
Zum fünften Abschnitte. 
69 bis mit § 129). 
a66. Von jedem Brandfalle an oder in Gebäuden haben die Ortspolizeiorgane der 
Verwaltungsobrigkeit, falls sie sich nicht am Brandorte selbst befindet und durch den Feuerlärm
	        
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