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Nachricht erhält, sofort nach dem Ausbruche des Feuers, da nöthig, durch Eilboten, Kenntniß
zu geben.
Obliegenheit der Verwaltungsobrigkeit ist es, sich sogleich nach erhaltener Kunde und wo
möglich noch während des Brandes an Ort und Stelle zu begeben und daselbst nicht nur über
die Entstehung des Brandes, sondern wenn ein Anspruch auf Schädenvergütung an die Landes-
anstalt stattfindet, auch über die Wirkung des Brandes, sowie über die durch die Lösch-
anstalten verursachten Schäden die nach allen Richtungen hin nöthigen Erörterungen vorzu-
nehmen.
& 67. Zu diesem Behufe muß dabei insbesondere Folgendes berücksichtigt werden:
1) Es sind die Personen namhaft zu machen, welche die Löschanstalten geleitet haben,
ferner sind die beim Brande anwesend gewesenen Spritzen in der Reihenfolge ihrer Ankunft
und mit ungefährer Angabe der Zeit ihres Eintreffens nach Ausbruch des Feuers, sowie der
Entfernung des Ortes, von dem sie herbeigeschafft worden, speciell aufzuführen, auch ist zu
bemerken, ob sie mit Zubringern und Schläuchen versehen gewesen oder nicht, ob sie in Thätig-
keit gekommen sind und ob sie sich brauchbar erwiesen haben.
2) Demnächst sind diejenigen Spritzen zu bezeichnen, denen nach § 9 8 eine Prämie
gebührt.
3) Sind beim Brande ausländische Feuerlöschgeräthschaften thätig gewesen, so müssen die
daran etwa entstandenen Schäden constatirt werden.
4) Diejenigen Personen, welche sich beim Löschen besonders ausgezeichnet, oder zur Be-
schränkung des Brandes, Verhinderung der Weiterverbreitung des Feuers, oder zur Verminder-
ung der Schäden wesentlich beigetragen haben, sind mit Angabe ihrer besonderen Leistungen
namentlich aufzuführen.
5) Getrennt von einander sind die
a) durch Brand und
b) durch die Löschanstalten
theils total zerstörten, theils partiell beschädigten Versicherungsobjecte nach den Nummern und
Buchstaben des Brandversicherungscatasters aufzuzeichnen und die Eigenthümer derselben
anzugeben.
6) Finden sich darunter zwar angemeldete, aber noch nicht catastrirte Gegenstände, so ist
durch sorgfältige Erörterungen zugleich festzustellen, in welchem Zustande sie sich unmittelbar
vor dem Brande befunden haben, sowie ob und seit wann sie schon in Benutzung genommen
worden, oder völlig hergestellt gewesen sind.
7) Die Partialschäden jedes Versicherungsobjects sind möglichst genau zu beschreiben und
zwar dergestalt, daß zu ersehen ist, welche Theile noch vorhanden und ohne Beschädigung ge-
blieben sind.
1862. 57