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8) Mit Rücksicht auf 6 77 des Gesetzes müssen auch die an den dort genannten, nicht
versicherten Gegenständen durch die Feuerlöschmaaßregeln veranlaßten Schäden genau verzeichnet
und dabei sowohl die Catasternummern, als die Eigenthümer der Grundstücke, zu welchen die
zerstörten und beschädigten Objecte gehören, angegeben werden.
9) In Bezug auf die unter 5 b und 8 gedachten Schäden ist zu ermitteln, auf wessen
Anordnung die fraglichen Zerstörungen und Beschädigungen geschehen, sowie, wenn sie nicht
auf amtliche Anordnung erfolgt sind, ob und inwiefern sie gerechtfertigt und zweckmäßig ge-
wesen sind.
10) Durch Befragung der Ortsgerichtspersonen, Gemeindebeamten und anderer zuver-
lässiger Ortseinwohner ist demnächst möglichst in Gewißheit zu stellen, ob die durch Brand
oder durch die Löschmaaßregeln zerstörten oder beschädigten Versicherungsobjecte vor Eintritt
des Brandfalles noch in der zuletzt catastrirten Maaße vorhanden gewesen sind, oder ob und
was sich etwa schon vorher daran durch Abtragung, Abnutzung oder in sonst einer Weise ver-
ändert gehabt hat.
11) Auf Grund der Vorschriften §§ 79, 80 und 81 des Gesetzes müssen sowohl die
Calamitosen, als die Ortspolizeiorgane mit entsprechender Anweisung versehen und erstere zu-
gleich vor jeder Zuwiderhandlung verwarnt, jedoch zugleich verständigt werden, daß von ihnen
gleichwohl die Reinigung der Brandstelle vom Schutte, insoweit nicht eine Ausnahme der unter
13 gedachten Art stattfindet, sowie das Sammeln, Sortiren, Aufstellen und sichere Auf-
bewahren der noch brauchbaren Materialien und Ausbaugegenstände vorzunehmen sei, damit
sich die Brandstätte vor der Würderung in einem solchen Zustande befindet, daß eine genaue
Untersuchung der Schäden und der Brandruine erfolgen kann.
12) Es ist ferner Anordnung zu treffen, daß die beschädigten, zum Fabrik-, gewerb-
und landwirthschaftlichen Betriebe gehörigen Maschinen- und anderen derartigen Versicherungs-
objecte, insoweit sie nicht ganz zerstört und zu einer Wiederherstellung in den vorigen Stand
noch geeignet sind, durch sofortige Anwendung zweckdienlicher Mittel vor weiterer Zerstörung
und Beschädigung durch Rost u. s. w. geschützt, insbesondere alle dahin gehörigen, einer
weiteren Beschädigung ausgesetzten Gegenstände gereinigt und was die metallenen Theile be-
trifft, eingeölt werden.
13) Bei Gebäuden, welche mit Glocken versehen und mit Kupfer oder anderem Metalle
abgedeckt gewesen sind, ist zwar alles im Brandschutte sichtbare Metall sofort zu sammeln und
unter Verschluß zu bringen, im Uebrigen aber anzuordnen, daß der Schutt bis zur Ankunft
des Bezirksbrandversicherungsinspectors in unverändertem Zustande verbleibe.
Endlich ist
14) vorläufig in Betracht zu ziehen, ob nach Maaßgabe der einschlagenden bau= und
feuerpolizeilichen Vorschriften der Wiederaufbau auf derselben Stelle zu gestatten, oder ob eine
Veränderung und nach Befinden die vorherige Aufstellung eines Neubauplanes nothwendig sei.