Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Wird ein Anspruch auf Vergütung solcher Schäden geltend gemacht, welche durch soge- 
nannte kalte Wetterschläge entstanden sind, so hat die Obrigkeit zunächst die Entstehungsursache 
der Schäden zu erörtern und wenn sich ergiebt, daß sie durch kalten Blitzschlag veranlaßt 
worden, das Weitere unter analoger Anwendung der vorstehenden Bestimmungen zu besorgen. 
#68#. Ueber die §& 67 gedachten amtlichen Erörterungen und Besorgungen, welche von 
der Ortsverwaltungsobrigkeit in Gegenwart des Feuerpolizeicommissars oder derjenigen Per- 
sonen, welche die Feuerlöschanstalten geleitet haben, sowie der anwesend befindlichen Calamitosen 
zu veranstalten sind, ist an Ort und Stelle und unter Angabe der zugezogenen Personen ein 
genaues Protocoll aufzunehmen. 
69. Der Bezirksbrandversicherungsinspector hat, wo möglich, der Localexpedition bei- 
zuwohnen und in diesem Falle die Obrigkeit thunlichst dabei zu unterstützen. 
Bei Bränden solcher Versicherungsobjecte, deren Versicherungssumme 10,000 Thlr. und 
mehr beträgt, sowie solcher, die mit Glocken versehen oder mit Metall abgedeckt sind, muß der 
Bezirksbrandversicherungsinspector von der Vornahme der amtlichen Localerörterung schleunigst 
in Kenntniß gesetzt und zur Theilnahme aufgefordert werden. 
& 70. Ueber jeden im Verwaltungsbezirke vorgekommenen Brandfall, gleichviel ob ein 
Schaden aus der Brandversicherungscasse zu vergüten ist, oder nicht, sowie über jede durch 
kalten Blitzschlag entstandene Zerstörung oder Beschädigung eines Versicherungsobjectes hat die 
Verwaltungsobrigkeit nach erhaltener Kunde binnen 24 Stunden an die Bezirksamtshaupt- 
mannschaft und die Kreisdirection, binnen 72 Stunden aber an die Brandversicherungscom- 
mission, jedoch ohne Beifügung der Acten, Anzeige zu erstatten, diese Anzeigen auch innerhalb 
der angegebenen Zeit zum Abgange zu bringen. 
& 71. Ist der Brand von größerem Umfange, erstreckt er sich auf ganze Ortstheile oder 
betrifft er eine Fabrik, so hat die Obrigkeit noch vor Erstattung jenes Berichts und sobald ihr 
die Nachricht vom Brande zugegangen ist, oder sie die größere Ausdehnung desselben zu über- 
sehen vermag, der Brandversicherungscommission durch eine vorläufige Anzeige unverweilt und 
auf kürzestem und schnellstem Wege davon Kenntniß zu geben. 
& 72. Der an die Brandversicherungscommission zu erstattende Bericht muß Folgendes 
enthalten: 
a) den Namen des Brandorts, 
b) die Zeit vom Ausbruche des Brandes nach Tag und Stunde, 
FO) ein Verzeichniß sämmtlicher zerstörter oder beschädigter Versicherungsobjecte, mit An- 
gabe der Nummern und Buchstaben, unter denen sie resp. in dem Brandversicher- 
ungscataster, den Nachträgen oder in den Anmelde= und Versicherungsscheinen aufge- 
führt sind, 
M die Benennung der Eigenthümer derselben und 
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