Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Privatpersonen, welche das vorgeschriebene Feuerlöschgeräthe nicht angeschafft, oder nicht 
im Stande erhalten haben und welche der Aufforderung zur Erfüllung ihrer Verpflichtung 
binnen vier Wochen nicht nachkommen, sind der Obrigkeit anzuzeigen. 
98. Unter der im Gesetze 6 117 ausgedrückten Voraussetzung und dafern das frühere 
Eintreffen der fremden Feuerlöschspritzen am Brandorte nicht ausschließlich dem überwie- 
genden Vortheile der Lage zuzuschreiben ist, beträgt die Prämie für die erste bespannte 
Feuerspritze, wenn dieselbe 
a) mit Zubringer und Schläuchen versehen ist, 
Zehn Thaler, 
b) außerdem 
Sieben Thaler, 
und für die zweite dergleichen, 
) je nachdem sie die unter a und b bemerkte Beschaffenheit hat, 
Sieben oder Fünf Thaler. 
Kommen zwei oder mehrere Spritzen zu gleicher Zeit an und werden gleichzeitig in Thä- 
tigkeit gesetzt, so gebührt die Prämie der Spritze des entfernteren Orts, bei gleichen Entfernungen 
aber ist die Prämie unter sie gleichmäßig zu vertheilen. Dabei macht es keinen Unterschied, 
ob die zum Löschen des Feuers herbeigeschafften Spritzen dem In= oder Auslande angehören 
und ob dieselben mit Pferden bespannt sind, oder von Menschen gezogen werden, wenn sie nur 
von der Größe und Wirksamkeit der Fahrspritzen sind. 
&99. Wem die Spritzenprämien gebühren, hat zunächst die Obrigkeit des Brandortes 
und in zweiter und #letzter Instanz die Brandversicherungscommission zu entscheiden. 
Die Verwendung der Prämie bleibt zwar den betreffenden Gemeinden oder Eigenthümern 
der Spritzen vorbehalten, es ist jedoch Demjenigen, welcher die Spritze gefahren hat, sowie 
den Eigenthümern der Pferde und dem die Spritze begleitenden Spritzenmeister oder Rohr- 
und Schlauchführer je ein Fünftheil davon zu gewähren. 
6§ 100. Dem Ermessen der Brandversicherungscommission bleibt es vorbehalten, in be- 
sonderen Fällen für ausgezeichnete Dienstleistungen beim Löschen entstandener Feuersbrünste 
Belohnungen aus der Brandversicherungscasse zu gewähren. Den an dieselbe deshalb nach 
0 Punkt 4 zu richtenden motivirten Anträgen ist das Gutachten Desjenigen beizufügen, 
der die Löschanstalten geleitet hat. 
& 101. Wenn bei einem Brande ausländisches Feuerlöschgeräthe in Gebrauch gekommen 
ist und sich brguchbar erwiesen hat, so ist noch vor dessen Wiederabführung von dem Brand- 
orte durch den Feuerpolizeicommissar oder Denjenigen, der die Löschanstalten amtlich zu leiten 
gehabt hat, unter Zuziehung des Gendarmen oder einer Ortsgerichts= oder Ortspolizeiperson, 
außerdem aber durch denjenigen Gemeindebeamten (Ortsrichter, Gemeindevorstand, Gemeinde-
	        
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