Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

( 145 ) 
Classe lII. dergleichen Umfassungen und Scheidungen mit wenigstens zur Hälfte gewölbten 
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V 
v 
III. 
IV. 
VI. 
VII. 
VIII. 
IX. 
Räumen, 
dergleichen Umfassungen und zum Theil nicht massiven Scheidungen, mit 
weniger oder keinen gewölbten Räumen, 
massive Umfassungen, theils von Stein, theils oder ganz von Lehmweller, 
Lehmziegeln, oder Lehmpatzen, Scheidungen theils dergleichen, theils von 
Lehmstak, 
.Umfassungen, zum Theil massio von dergleichen, übrigens von Bundwerk mit 
Ziegelaussatz, oder Lehmstak, Bretverschlag, Schrot-, Bohl= oder Pfostenwand, 
Scheidungen von derselben gemischten Bauart, 
Umfassungen Ziegelbund= Schrot= Bohl= oder Pfostenwand, Scheidungen 
Ziegelbund= oder Lehmstakwand, 
Umfassungen und Scheidungen Lehmstak, Bret= oder Lattenverschlag, 
Umfassungen von Steinschäften oder steinernen Säulen mit offenen Zwischen- 
räumen, 
dergleichen offene mit hölzernen Säulen oder dergleichen Bundwerk. 
Anmerkung. Stockwerke, deren nicht massive Umfassungen sechs Zoll stark mit Ziegeln ver- 
Classe 
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. 
blendet sind, kommen unter Classe III, diejenigen aber, welche ganz mit Schiefer be- 
schlagen, oder drei Zoll stark mit Ziegeln verblendet sind, unter Classe IV, jedoch ist 
als Erkennungszeichen der Bauweise solchen Falls der Classe ein Stern (z. B. Classe III*) 
beizufügen. 
b) Dächer. 
I. Sattel- oder Pultdächer mit ganz massiven Giebeln und dergleichen Rückwänden, 
II. dergleichen, deren Giebel= oder Rückwände sechs Zoll stark mit Ziegeln ver- 
III. 
IV. 
V. 
blendet sind, 
dergleichen mit Walmen, oder deren Giebel= oder Rückwände drei Zoll stark mit 
Ziegeln verblendet oder ganz mit Schiefer beschlagen sind, 
dergleichen mit nur einem massiven Giebel, oder Walm und nur theilweiser 
massiver Rückwand, 
dergleichen mit nicht massiven Giebeln und Rückwand. 
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