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Gegenwärtige im Namen Sr. Majestät des Königs von Sachsen und Sr. Königlichen
Hoheit des Großherzogs von Sachsen-Weimar-Eisenach ausgefertigte Erklärung soll nach er-
folgter gegenseitiger Auswechselung Kraft und Wirkung in den beiderseitigen Landen haben
und öffentlich bekannt gemacht werden.
Dresden, den Sten Juli 1862.
Königlich Siächsische Ministerien der auswärtigen Angelegen-
heiten und des Innern.
Freiherr von Beust.
Uebereinkunft
zwischen den Regierungen von Sachsen und von Sachsen-Coburg und Gotha,
die Benutzung der Thierarzneischule in Dresden betreffend.
Nachdem die Regierungen des Königreichs Sachsen und der Herzogthümer Sachsen-Coburg
und Gotha sich in dem Beschlusse geeinigt haben, daß die Königliche Thierarzneischule zu
Dresden gleichzeitig mit als Lehr= und Bildungsanstalt für das thierärztliche Personal der
Herzogthümer Sachsen-Coburg und Gotha benutzt und insoweit als gemeinschaftliche Thier-
arzneischule anerkannt werde, so ist durch die in dieser Angelegenheit besonders bestellten Be-
vollmächtigten und zwar
für Sachsen
den Geheimen Regierungsrath im Ministerium des Innern Friedrich Wilhelm Just,
für Sachsen-Coburg und Gotha-
den Ministerialrath Rudolph Brückner
auf Grund der vorher gepflogenen Verhandlungen nachstehende Uebereinkunft unter Vorbehalt
der Ratification durch die Hohen Regierungen verabredet und abgeschlossen worden:
& 1. Den Angehörigen der Herzogthümer Sachsen-Coburg und Gotha ist der Besuch
und die Benutzung der Thierarzueischule zu Dresden zum Studium der Thierheilkunde und
behufs der Ausbildung als Thierarzt unter denselben Bedingungen und Voraussetzungen ge-
stattet, wie den Königlich Sächsischen Angehörigen. Sie können entweder als eigentliche Civil-
eleven, oder als Hospitanten eintreten und genießen auf die Dauer ihres Aufenthalts und
Studiums an der Anstalt unter der § 3 gedachten Einschränkung mit den Königlich Sächsi-
schen Angehörigen völlig gleiche Rechte, unterliegen aber auch den gleichen Verpflichtungen.
&6#2. Diese Gleichstellung findet insbesondere Statt rücksichtlich
a) der Aufnahme und Aufnahmeerfordernisse,
b) der Theilnahme am Unterrichte und an den praklischen Uebungen,