Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Gegenwärtige im Namen Sr. Majestät des Königs von Sachsen und Sr. Königlichen 
Hoheit des Großherzogs von Sachsen-Weimar-Eisenach ausgefertigte Erklärung soll nach er- 
folgter gegenseitiger Auswechselung Kraft und Wirkung in den beiderseitigen Landen haben 
und öffentlich bekannt gemacht werden. 
Dresden, den Sten Juli 1862. 
Königlich Siächsische Ministerien der auswärtigen Angelegen- 
heiten und des Innern. 
Freiherr von Beust. 
  
Uebereinkunft 
zwischen den Regierungen von Sachsen und von Sachsen-Coburg und Gotha, 
die Benutzung der Thierarzneischule in Dresden betreffend. 
Nachdem die Regierungen des Königreichs Sachsen und der Herzogthümer Sachsen-Coburg 
und Gotha sich in dem Beschlusse geeinigt haben, daß die Königliche Thierarzneischule zu 
Dresden gleichzeitig mit als Lehr= und Bildungsanstalt für das thierärztliche Personal der 
Herzogthümer Sachsen-Coburg und Gotha benutzt und insoweit als gemeinschaftliche Thier- 
arzneischule anerkannt werde, so ist durch die in dieser Angelegenheit besonders bestellten Be- 
vollmächtigten und zwar 
für Sachsen 
den Geheimen Regierungsrath im Ministerium des Innern Friedrich Wilhelm Just, 
für Sachsen-Coburg und Gotha- 
den Ministerialrath Rudolph Brückner 
auf Grund der vorher gepflogenen Verhandlungen nachstehende Uebereinkunft unter Vorbehalt 
der Ratification durch die Hohen Regierungen verabredet und abgeschlossen worden: 
& 1. Den Angehörigen der Herzogthümer Sachsen-Coburg und Gotha ist der Besuch 
und die Benutzung der Thierarzueischule zu Dresden zum Studium der Thierheilkunde und 
behufs der Ausbildung als Thierarzt unter denselben Bedingungen und Voraussetzungen ge- 
stattet, wie den Königlich Sächsischen Angehörigen. Sie können entweder als eigentliche Civil- 
eleven, oder als Hospitanten eintreten und genießen auf die Dauer ihres Aufenthalts und 
Studiums an der Anstalt unter der § 3 gedachten Einschränkung mit den Königlich Sächsi- 
schen Angehörigen völlig gleiche Rechte, unterliegen aber auch den gleichen Verpflichtungen. 
&6#2. Diese Gleichstellung findet insbesondere Statt rücksichtlich 
a) der Aufnahme und Aufnahmeerfordernisse, 
b) der Theilnahme am Unterrichte und an den praklischen Uebungen,
	        
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