Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

(556 -) 
92) Verordnung, 
das Ausschreiben der katholischen Kirchenanlage betreffend; 
vom 2ten October 1862. 
J Deckung des Bedarfs für die römisch-katholischen Kirchen zu Dresden (mit Neustadt, 
Friedrichstadt, Freiberg und Meißen), zu Leipzig, Chemnitz, Zwickau und Hubertusburg ist 
auch in dem laufenden Jahre eine Anlage zu machen. Es ist dieselbe von den in gedachte 
Kirchen Eingepfarrten nach den durch die Verordnung vom 1 2ten October 1841 (Gesetz- 
und Verordnungsblatt vom Jahre 1841, Seite 232) 9# 7, 8, 10 und 11 bestimmten 
Sätzen, von denen jedoch die in 6 7 Sub b„, c und d bestimmten Sätze auch für dießmal 
auf drei Viertheile, mithin auf resp. 1, 1 und ##### des von den betreffenden Parochianen zu 
entrichtenden Gewerbe= und Personalsteuersatzes, herabgesetzt werden, zu zahlen. Jeder Bei- 
tragspflichtige hat den auf ihn fallenden Beitrag bis zum 
1 5ten November dieses Jahres 
an die § 1 8 genannte Recepturbehörde unerinnert abzuführen. 
Das Ausschreiben einer Schulanlage bleibt auch für das Jahr 1862 ausgesetzt. 
Dresden, am 2ten October 1862. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
Für den Minister: 
Dr. Hübel. 
Hausmann. 
  
Letzte Absendung: am 22sten October 1862.
	        
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