Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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in Kraft treten sollen, so wird Solches in Gemäßheit I&# 1 der unterm 26 sten April 1862 
ergangenen Verordnung zur Nachachtung hiermit bekannt gemacht. 
Dresden, den 13ten October 1862. 
Kriegsministerium. 
v. Rabenhorst. Eckelmann. 
97) Bekanntmachung, 
die dem Spar= und Vorschußvereine zu Wolkenstein und dem Vorschußvereine zu 
Schneeberg bewilligte Stempelbefreiung betreffend; 
vom 13ten October 1862. 
  
De- Finanzministerium hat dem Spar= und Vorschußvereine zu Wolkenstein und dem Vor- 
schußvereine zu Schneeberg, in Anerkennung des gemeinnützigen Zwecks dieser Vereine, für die 
bei denselben vorkommenden Wechsel, Schuldverschreibungen und Bürgschaften, welche bei 
gegebenen Vorschüssen zur Sicherstellung der Vereine von deren Mitgliedern, oder von den 
Erborgern oder den Bürgen ausgestellt werden, insoweit die Vorschüsse den Betrag von 
50 Thlrn. — — nicht übersteigen, Befreiung von der in der Stempeltaxe des Mandats 
vom 1 lten Januar 1819 unter den Worten „Schuldverschreibung“ und „Fidejussiones 
und Bürgscheine“ geordneten Stempelabgabe bis auf Widerruf bewilligt, wogegen eine weitere 
Befreiung von der Stempelabgabe, sowohl bei dem Schriften= als Werthstempel, in Ange- 
legenheiten der genannten Vereine nicht stattfindet. 
Zur Nachachtung für Alle, die es angeht, wird dieß hierdurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Dresden, am 1 3ten October 1862. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. Zenker. 
98) Verordnung, 
die Errichtung von Phosphorzündwaarenfabriken betreffend; 
vom 20sten October 1862. 
In Bezug auf Anlage und Einrichtung von Phosphorzündwaarenfabriken wird mit Rücksicht 
auf deren Feuergefährlichkeit, sowie zu möglichster Sicherung der darin beschäftigten Arbeiter 
vor Gefahren für Gesundheit und Leben, unter Verweisung auf die §6 22, 23 und 75 des 
 
	        
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