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18. Die Gesellschaft soll während des Baujahres, sowie während fernerer drei Jahre
nach Ablauf derselben eine Befreiung von der Gewerbesteuer zu genießen haben.
19. Die innere Organisation des Actienvereins ist Sache des Gesellschaftsstatuts.
In demselben sind auch die näheren Bestimmungen über die Bildung eines Reservefonds
enthalten.
Als Organ für die Beziehungen der Staatsregierung zur Actiengesellschaft wird ein Re-
gierungscommissar bestellt. Derselbe hat, nächst seiner statutenmäßigen Stellung dem Gesell-
schaftsausschusse und der Generalversammlung gegenüber, insbesondere auch das Recht, von
den Verhandlungen des Directoriums nach Befinden durch persönliche Theilnahme an den
Sitzungen fortwährende Kenntniß zu nehmen und die Ausführung solcher Beschlüsse, gegen die
ihm im Interesse der Staatsregierung oder des Unternehmens überhaupt erhebliche Bedenken
beigehen, insbesondere aber solcher Beschlüsse über Dividendenvertheilung, welche die zu ver-
theilende Dividende auf Kosten des Zustandes der Bahn und der Betriebsmittel zu erhöhen
suchen, bis auf Einholung höherer Entschließung durch seinen Einspruch zu verhindern.
6 20. Die Regierung behält sich vor, das Eigenthum der Eisenbahn nebst Zubehör für
den Staat zu erwerben. Diese Erwerbung kann unter vorzubehaltender Genehmigung der
Stände erfolgen:
a) im Wege freier Vereinigung zu jeder Zeit,
b) durch Ankauf auf einseitige Entschließung der Regierung, nicht vor Ablauf des 30sten
Jahres nach Eröffnung des Betriebs auf der ganzen Strecke dergestalt, daß als Kaufgeld
Seiten des Staates der 25fache Betrag der Durchschnittssumme des während der letzten zehn
Jahre vor Realisirung des Kaufgeschäfts den Actionärs zu Theil gewordenen Dividenden-
genusses gewährt wird. "„Q
C) Im Falle unter b gehen mit dem Eigenthume der Bahn sämmtliche Zubehörungen an
Gebäuden, Grundstücken 2c., ferner die Betriebsmittel und Materialvorräthe, nicht minder der
etwa vorhandene baare Betriebs= und Reservefonds, sowie überhaupt alle Activen der Gesell-
schaft an den Staat über, wogegen dieser sämmtliche ihm bekannt gemachte Passiven und
sonstige Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur alleinigen Vertretung übernimmt.
d) Die Regierung wird von dem ihrerseits beschlossenen Ankaufe der Bahn dem Gesell-
schaftsdirectorium sechs Monate zuvor amtliche Mittheilung machen.