Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Artikel V. 
Den zur Ausrüstung des auf fremden Boden verlegten Amtes erforderlichen Geräthen 
und Materialien, sowie den Uebersiedlungseffecten der für das Amt bestimmten Bediensteten, 
wird die Zollfreiheit bei der Ein= und Wiederausfuhr gegen Beibringung von Specificationen 
und Certificaten der vorgesetzten Behörde und gegen Beobachtung der für den ausnahmsweisen 
zollfreien Bezug zollbarer Gegenstände vorgezeichneten Bedingungen zugesichert. 
Auch sind diese Bediensteten und nicht minder jene, welche in Vollziehung der Bestimm- 
ungen der §## 4, 5 und 6 des Zollcartels vom 1 9ten Februar 1853 in den Fall kommen, 
die Landesgrenze zu überschreiten, dem speciellen, paßpolizeilichen Verfahren nicht unterworfen, 
sondern es soll ihnen zu jeder Zeit der freie Ein= und Austritt über die Grenze, ohne For- 
derung einer Legitimation durch gesandtschaftlich visirte Pässe, schon auf Grund einer amtlichen 
Bescheinigung ihrer Diensteseigenschaft gestattet sein. 
Dieselbe Begünstigung wird auch den auf Grund der Zollvereinsverträge im Königreiche 
Sachsen beglaubigten Beamten anderer Staaten des deutschen Zollvereins (für jetzt dem Zoll- 
vereinsbevollmächtigten und den Stationscontroleuren) zugestanden. 
So wird diese Uebereinkunft andurch zur öffentlichen Kenntniß und Nachachtung gebracht. 
Dresden, den 1 3ten März 1862. 
Die Ministerien des Innern, der Justiz und der Finanzen. 
Freiherr von Beust. Dr. von Behr. Freiherr von-Friesen. 
Pursch. 
  
& 27) Verordnung, 
die Wahlen für die Gewerbekammern betreffend; 
vom 17ten März 1862. 
Wie sich bei den eingeleiteten Wahlen für die Handels- und Gewerbekammern ergeben hat, 
ist die Zahl der nach § 115 des Gewerbegesetzes vom 1 5ten October 1861 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt 1861, Seite 2 14) bei den Wahlen für die Gewerbekammerrn in den 
einzelnen Bezirken der Letzteren stimmberechtigten und wählbaren Personen so groß, daß die 
in § 16 der Verordnung, die Handels= und Gewerbekammern betreffend, vom 1 5ten October 
1861 (Gesetz= und Verordnungsblatt 1861, Seite 275) vorgeschriebene Zufertigung eines 
Verzeichnisses aller Wählbaren des Bezirks an die Wahlmänner mit ganz unverhältnißmäßigem 
Zeit= und Kostenaufwande verbunden sein würde. 
Es ist daher, wie hierdurch verordnet wird, der nurgedachten Vorschrift bei den Wahlen 
für die Gewerbekammern keine weitere Folge zu geben und von der Zusammenstellung des
	        
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