Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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gedachten Verzeichnisses, noch mehr von dessen Drucke und Zufertigung an die Wahlmänner 
bei den erwähnten Wahlen ganz abzusehen. 
Dresden, am 1 7ten März 1862. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Demuth. 
— 
MÆ 28) Verordnung, 
eine Abänderung der Generalinstruction für die Amtshauptleute vom 27sten 
September 1842 betreffend; 
vom ten April 1862. 
Negem auf Grund der bisherigen Erfahrungen und in Folge neuerlicher Einrichtungen in 
Betreff des fiscalischen Hochbauwesens für angemessen erachtet worden ist, den § 25 der durch 
Verordnung vom 2 7 sten September 1842 (Gesetz= und Verordnungsblatt 1842, Seite 177) 
veröffentlichten Generalinstruction für die Amtshauptleute aufzuheben und an Stelle desselben, 
mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs, folgende Bestimmungen zu treffen: 
„X 25. Hinsichtlich der nach §# 1 der Instruction für die Landbaumeister vom 1sten März 
1862 an der landbauamtlichen Aufsicht unterstellten Staatsgebäude, welche weder zur 
Forstregie gehören, noch unter der Oberaufsicht einer Mittelbehörde oder eines 
besonderen Commissars stehen, liegt dem Bezirksamtshauptmanne die Mitaufsicht 
über die in seinem Bezirke befindlichen derartigen Gebäude in der Maaße ob, daß 
er sich von der Beschaffenheit und dem Zustande derselben in Kenntniß zu setzen 
und fortwährend zu erhalten, über ihre gehörige Beschaffenheit und zweckmäßige 
Verwendung zu wachen, mit den betreffenden Landbau- und Rentbeamten oder den 
sonstigen Administratoren der bezüglichen Gebäude hierüber, sowie über die Noth- 
wendigkeit, Zweckmäßigkeit und Modalität von Neubauen, über die Auswahl der 
Bauplätze sich zu vernehmen und nach Befinden allein oder gemeinschaftlich darüber 
Anzeige und Anträge an das betreffende Ministerium gelangen zu lassen, auch bei 
der Annahme der Amtsgewerken und Röhrmeister zu concurriren hat. 
Zu dem Ende werden ihm von den Landbaumeistern die bezüglichen Bau- 
revisionsprotocolle alljährlich im Herbste zur Prüfung der Anträge und Beifügung 
seiner Meinung oder seines Einverständnisses sowohl hinsichtlich der Nothwendigkeit 
der Baue als der Zweckmäßigkeit der Vorschläge zur Ausführung derselben, besonders 
in Hinsicht auf die obwaltenden localen Umstände, die Verhältnisse und Bedürfnisse
	        
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