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106) Bekanntmachung,
die Specialsummen und Appointnummern der als ferneres Reservequantum aus-
gefertigten 3 Millionen Thaler in Cassenbillets der Creation vom Jahre 1855
betreffend;
vom 10ten November 1862. 4
In Gemäßheit der Bestimmung im 8 2 des Gesetzes vom 25sten März 1861 wegen Ver—
mehrung des Reservequantums für die Cassenbillets der Creation vom Jahre 1855 um eine
Nominalsumme von Drei Millionen Thalern —— — wird andurch bekannt gemacht, daß
dieser Betrag mit
1,515,000 Thlru. à 1 Thlr. Lit. A. von Nr. 2,500,001 bis mit 4,015,000
1,000,000 . 55. B. 400,00)0 600,000
485,000 . 10 -— C. 150,00 -= 198,500
3,000, 000 in Sa.
zur Ausfertigung gelangt und zunächst zur Staatsschuldencasse, von welcher derselbe nach und
nach an die Finanzhauptcasse gegen defecte Billets verabfolgt werden wird, abgegeben worden ist.
Dresden, am 10ten November 1862.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
K
M
Reuter.
„/K 107) Verordnung,
die Stempelverwendung zu den Schriften im Mahnverfahren betreffend;
vom 1 ten November 1862.
D. wahrzunehmen gewesen ist, daß über die Stempelverwendung zu den bei dem Mahn-
verfahren (S 28 fg. des Gesetzes, die Abkürzung und Vereinfachung des bürgerlichen Proceß-
verfahrens betreffend, vom 30sten December 1861, Gesetz= und Verordnungeblatt vom
Jahre 1861, Seite 597) vorkommenden Schriften Zweifel entstanden sind, auch bei einigen
Gerichtsbehörden die irrthümliche Ansicht Platz ergriffen hat, daß darauf die Bestimmungen
im § 39 des Gesetzes, das Verfahren in Streitigkeiten über ganz geringe Civilansprüche be-
treffend, vom 1 Gten Mai 1839 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1839, Seite 153),
anzuwenden seien, so findet das Finanzministerium sich veranlaßt, zur Herstellung eines gleich-
mäßigen Verfahrens in Uebereinstimmung mit dem Justizministerium Folgendes zu vererdnen:
§ 1. Die den Stempelpassus betreffenden Vorschriften im § 39 des Gesetzes vom
1 6ten Mai 1839 leiden auf das Mahnverfahren keine Anwendung.
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