Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

( 639 ) 
glieder unverzinslich bereit gehalten, verfallen aber nach Ablauf dieses Zeitraums dem Reserve- 
fond und die betreffenden Mitglieder haben dann ihre Anspruchsrechte auf diese bis dahin 
unerhoben gebliebenen Dividendenbeträge verloren. 
9(*8. r *v6 tn. 
Sind von einem Mitgliede zur Sicherung des erhaltenen Vorschusses Staats- und andere d 
Werthspapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand deponirt, so ist in dem Falle, wenn das b) Verkauf der 
Pfand durch Rückzahlung des Vorschusses nicht eingelöst wird, das Directorium ermächtigt, Pier 
das Pfand nach einer dem Schuldner anzukündigenden, vierzehntägigen Frist bestmöglichst zu 
verkaufen und die Forderung mit dem Kaufpreise zu decken. 
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen 
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist die Anstalt 
befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und nur den Ueberschuß 
zur Masse abzuliefern oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren. 
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, sowie Vollstreckung der Hülfe in dieselben, 
oder deren Vindication sind unzulässig, außer insoweit nach völliger Tilgung der Forderung 
des Vereins noch ein Ueberschuß vorhanden ist. Derjenige, welcher den Pfandschein bringt, 
und den Vorschuß sammt Zinsen berichtigt, wird als legitimirt zum Zurückempfange des 
Pfands angesehen. 
2c. 2c. ꝛc. 
115) Verordnung, 
die Gewerbesteuer der Bankschlächter und Branntweinbrenner auf das Jahr 1863 
betreffend: 
vom Iten December 1862. 
8 Grund des Finanzgesetzes vom 25sten September 1861 §& 3 (Gesetz= und Verord- 
nungsblatt vom Jahre 1861, Seite 159) und mit Rücksicht auf den dießjährigen Ertrag 
der Schlacht= und der Branntweinsteuer wird hiermit Folgendes bestimmt: 
Die Bankschlächter und Branntweinbrenner haben auf das Jahr 1863 an Gewerbe- 
steuer zu entrichten, und zwar: 
  
I. die Bankschlächter 
a) in großen und Mittel-Städten 
16 Pfennige, 
5) in kleinen Städten und auf dem platten Lande 
14 Pfennige 
von jedem vollen Thaler der Schlachtsteuer, welche sie im Jahre 1862 zu entrichten ge- 
habt haben; 
89“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.