Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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denz im Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereine, sowie für den internen telegraphischen 
Verkehr im Bereiche der Königlich Sächsischen Staats- und Eisenbahnbetriebs-Telegraphen— 
stationen vom 3ten December 1861, eröffnet werden. 
Dresden, den 16ten December 1862. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. Schnabel. 
. 120) Verordnung, 
die Abfassung der Notizen und Mittheilungen über erfolgte Bestrafungen 
betreffend:; 
vom 15ten December 1862. 
D. nach § 50 der Verordnung, die Ausführung der Strafproceßordnung vom 1 #ten August 
1855 und des Strafgesetzbuchs von demselben Tage betreffend, vom 31 sten Juli 1856 
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1856, Seite 166), aus früheren Untersuchungs- 
acten zu entnehmenden Auszüge, sowie die nach § 79 derselben Verordnung zu machenden 
Mittheilungen müssen, um ihrem Zwecke zu entsprechen und namentlich für die Beurtheilung 
der Rückfallsfrage jederzeit eine sichere Unterlage zu gewähren, so eingerichtet sein, daß daraus 
mit Bestimmtheit hervorgeht, wegen welcher Verbrechen und Verbrechensformen, sowie auf 
Grund welcher Strafbestimmungen die früheren Strafen erkannt worden sind. 
Mit besonderer Genauigkeit ist aber hierbei in Betreff der Eigenthumsvergehen mit Rück- 
sicht auf die in dem Gesetze vom 25sten September 1861 unter Nr. IX. zu Artikel 30 0 des 
Strafgesetzbuchs (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1861, Seite 168) enthaltenen 
Erläuterungen zu verfahren. " 
Da, wie zur Kenntniß des Justizministeriums gelangt ist, hierin nicht selten gefehlt und 
dadurch die Nothwendigkeit zu Einforderung der früheren Untersuchungsacten herbeigeführt 
wird, so werden sämmtliche Untersuchungsgerichte angewiesen, bei Abfassung der gedachten Aus- 
züge und Mittheilungen, in welchen auch die Zeit der Verbüßung, beziehendlich des Antritts 
der erkannten Strafen (vergl. & 79 der Verordnung vom 31 sten Juli 1856, Absatz 2), 
anzugeben ist, den Zweck und die vorgedachten Erfordernisse derselben stets gebührend zu 
beachten. 
Dresden, am 15ten December 1 862. 
Ministerium der Justiz. 
Für den Minister: 
Dr. Hänel. Rosenberg. 
  
  
  
Letzte Absendung: am lsten December 1862.
	        
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