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& 3. Wer, ohne einer Apotheke als Eigenthümer oder Verwalter vorzustehen, die Fabri-
kation von Mineralwässern beabsichtigt, bedarf dazu der Concession des Ministeriums des
Innern.
# 4. Zu Erlangung der nurgedachten Corncession ist erforderlich:
a) genügender Nachweis der theoretischen und praktischen Befähigung des Concessienars
als Chemiker,
b) Nachweis einer zu der Fabrikanlage geeigneten Localität.
#5. Ausnahmsweise kann zwar auch solchen Personen, welche nicht im Besitze der unter
ä4 àa gedachten persönlichen Qualification sind, die Concession ertheilt werden; dieß jedoch
nur unter der Bedingung, daß sie einen Geschäftsführer bestellen, welchem die vorberegte
Qualification in genügender Weise zur Seite steht.
6 6. Die Eröffnung der Fabrik und ihres Betriebs darf nicht eher erfolgen, als bis
die Einrichtung derselben von dem Apothekenrevisor und dem Bezirksarzte geprüft und dabei
für tüchtig befunden worden ist.
& 7J.Fabriken der fraglichen Art unterliegen alljährlich der Revision Seiten des Apo-
thekenrevisors und des Bezirksarztes, wobei nach Maßgabe der Instruction für die Apotheken-
revisoren, soweit dieselbe Anwendung leidet, zu verfahren und insbesondere auch der Beschaffen-
heit des Fabrikats eingehende Beachtung zuzuwenden ist.
& Für jede Revision, sowie für die §& 6 gedachte Besichtigung ist den genannten Be-
amten von dem betreffenden Fabrikinhaber, außer dem Ersatze des Verlages für das Reise-
fortkommen, eine Vergütung von je 3 Thlr. — — auf jeden, zu der fraglichen Localexpe-
dition und zur Reise nach dem betreffenden Orte und zurück verwendeten Tag zu gewähren.
§9. Mängel und Unzuträglichkeiten, die sich bei den Revisionen oder sonst ergeben,
sind von dem Fabrikinhaber (Concessionar) auf bezügliche Anordnung, beziehendlich vor dem
Inbetriebsetzen der Fabrik, sofort abzustellen.
10. Die Concession kann zurückgezogen werden, wenn
a) bei Ertheilung derselben eine Täuschung über thatsächliche Verhältnisse stattgefunden
hat, oder
b) der Concessionar die Concessionsbedingungen ganz oder theilweise nicht erfüllt, oder
endlich wenn
C) bei wiederholten Revisionen das Vorhandensein erheblicher Mängel und Unzuträglich-
keiten, deren Abstellung aufgegeben gewesen war, constatirt wird.
Der Bestimmung unter lit. c unterliegen in Bezug auf den vorberegten Fabrikations=
zweig auch die in §& 2 gedachten Apotheker.