Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

( 650 ) 
125) Bekanntmachung, 
die dem Spar= und Vorschußvereine zu Burkhardtswalde und den Vorschußvereinen 
zu Ehrenfriedersdorf und im Plauenschen Grunde bewilligte Stempelbefreiung 
betreffend: 
vom 29sten December 1862. 
Dee Finanzministerium hat dem Spar= und Vorschußvereine zu Burkhardtswalde und den 
Vorschußvereinen zu Ehrenfriedersdorf und im Plauenschen Grunde in Anerkennung des ge- 
meinnützigen Zwecks dieser Vereine für die bei denselben vorkommenden Wechsel, Schuldver- 
schreibungen und Bürgschaften, welche bei gegebenen Vorschüssen zur Sicherstellung der Vereine 
von deren Mitgliedern, oder von den Erborgern oder den Bürgen ausgestellt werden, insoweit 
die Vorschüsse den Betrag von Funfzig Thalern — — nicht übersteigen, Befreiung von der 
in der Stempeltaxe des Mandats vom 1 lten Januar 1819 unter den Worten „Schuld- 
verschreibung“ und „Fidejussiones und Bürgscheine“ (Gesetzsammlung vom Jahre 1819, 
Seite 62 und 73), geordneten Stempelabgabe bis auf Widerruf bewilligt, wogegen eine weitere 
Befreiung von der Stempelabgabe, sowohl bei dem Schriften= als Werthstempel, in Angelegen- 
heiten der genannten Vereine nicht stattfindet. 
Dieß wird hierdurch zur Nachachtung für Alle, die es angeht, zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Dresden, am 29sten December 1862. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Zenker. 
Letzte Absendung: am lten Januar 1863.
	        
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