Einlage- und
Quittungs-
bücher.
( 44 )
& 30) Deeret
wegen Bestätigung des Regulativs für die städtische Sparcafse zu Riesa;
vom 7ten April 1862.
N die Stadtcommun zu Riesa die zeither daselbst unter ihrer subsidiarischen Garantie
bestandene Privatsparcasse zur eigenen principalen Vertretung übernommen hat, so ist von dem
Stadtrathe zu Riesa im Einverständnisse mit den dasigen Stadtverordneten für diese nunmehr
städtische Sparcassenanstalt ein neues Regulativ entworfen und letzteres, nachdem Se. König-
liche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 6§ 12, 14, 15 und 16 dessel-
ben enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, von dem Mi-
nisterium des Innern mit der Wirkung bestätigt worden, daß den Bestimmungen dieses Re-
gulativs, welches an die Stelle des unterm Pten Juni 1853 allerhöchsten Orts confirmirten
Statuts tritt, allenthalben genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 7ten April 1862.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust. Demuth.
Sparcassenregulativ
für die Stadt Riesa.
2c. 2c.
8 12. Jedem Einleger wird bei der ersten Einzahlung gegen die Gebühr von 2 Ngr.
ein mit einer Nummer bezeichnetes, seinen Namen und Wohnort enthaltendes, mit dem Stempel
der Sparcasse, sowie mit der Unterschrift eines Deputationsmitgliedes und des Cassirers ver-
sehenes Einlage= und Quittungsbuch, welchem gegenwärtiges Regulativ vorzudrucken ist, aus-
gestellt.
In diesem Einlage= und Quittungsbuche werden sowohl der Betrag jeder ferneren Einlage,
als auch die dem Einleger zu Gute gehenden Zinsen und die gekündigten und erhobenen Sum-
men mit Bemerkung des Tags der Zahlung verzeichnet.
Bei gänzlicher Rückzahlung des Capitals werden diese Bücher bei der Casse, nachdem die
Rückzahlung vom Cassirer darin bemerkt und vom controleführenden Deputationsmitgliede
contrasignirt, auch vom Empfänger der Einlage sammt Zinsen im Buche guittirt worden ist,