Zu § 53.
Zu S78 Nr. 6.
Zu § 78 Nr. 9.
( 64 )
r 41) Verordnung,
einige Abänderungen und Erläuterungen der Tarordnung in Strassachen betreffend;
vom 28sten Mai 1862.
D. Justizministerium findet sich veranlaßt, die unter dem 6ten September 1856 erlassene
Taxordnung in Strafsachen (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1 856, Seite 29 1 fg.)
mit Allerhöchster Genehmigung in den folgenden Punkten abzuändern und zu erläutern:
Eine unbedingte Verpflichtung der Staatscasse in den hier erwähnten Fällen eines Gesuchs
um Wiederaufnahme einer Untersuchung findet, so viel das Gesuch allein betrifft, künftig nicht
Statt. Vielmehr soll es in dergleichen Fällen dem Ermessen des über das Gesuch erkennenden
Gerichts vorbehalten bleiben, ob und inwieweit eine Uebertragung der von dem Vertheidiger
für das Gesuch liquidirten Kosten aus der Staatscasse eintreten soll. Gegen die dießfallsige
Entschließung ist, wenn sie vom Bezirksgerichte ertheilt worden, Beschwerde an das Ober-
appellationsgericht zulässig.
Für die Ausführung einer Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde kann in besonders um-
fänglichen und schwierigen Sachen auch ein höherer Satz als 5 Thaler, und zwar bis zum
Dreifachen dieses Betrags, liquidirt werden.
Es ist zu Liquidirung des hier bemerkten Ansatzes nicht erforderlich, daß der Vertheidiger
die von ihm gehabten Bemühnngen speciell angebe; es bleibt ihm jedoch solches, zur Recht-
fertigung der Höhe des Ansatzes, zu thun unbenommen. Außer diesem Falle hat das, die
Feststellung bewirkende Gericht die Höhe des Ansatzes nach der Schwierigkeit und Umfänglichkeit
der Sache zu prüfen und festzustellen.
Dresden, den 2 Ssten Mai 1862.
Ministerium der Justiz.
Dr. von Behr.
Rosenberg.
Letzte Absendung: am 14ten Juni 1862.